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Regelwerk

Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung

Vom 17. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 9 vom 28.02.2006 S. 425)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):

Artikel 1
Änderung der Aromenverordnung

Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "3,4-Benzpyren" ersetzt durch das Wort "Benzo(a)pyren".

2. § 3 Abs. 3 Satz 2

Der durchschnittliche Gehalt an 3,4-Benzpyren in geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen sowie Fleischerzeugnissen mir Anteilen geräucherter Lebensmittel darf 1 Mikrogramm in einem Kilogramm nicht überschreiten.

und Abs. 5

(5) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den durch die Absätze 1, 3 und 4 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 5 bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

4. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird ersetzt durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

bb) Die Angabe "oder Abs. 3 Satz 2" wird gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

d) Nach Absatz 3 wird der neue Absatz 4 eingefügt.

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.

f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "in den Absätzen 2 oder 3" durch die Wörter "in Absatz 2, 3 oder 4" und die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

Artikel 2
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Zulassen von Zusatzstoffen

Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke und unter den dort bezeichneten Verwendungsbedingungen zugelassen. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in der Anlage 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus nicht verwendet werden. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.

 " § 23 Zulassung von Zusatzstoffen

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