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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung*

Vom 17. Januar 2007
(BGBl. Nr. 2 vom 26.01.2007 S. 46)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch die Wörter "den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 und in § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt a Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "10. Folate".

bb) Folgende Angabe wird angefügt:

"- Calcium-L-methylfolat".

b) In Abschnitt B Mineralstoffe wird nach der Angabe "elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)" die Angabe "- Eisen-Bisglycinat" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b werden in § 4 Abs. 4 Satz 2 die Wörter "nach vier Jahren" durch die Wörter "nach jeweils einem Jahr" ersetzt.

2. Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) die mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen zugelassen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.  "(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft."

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der ab dem 27. Januar 2007 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU Nr. L 94 S. 32).

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