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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 20. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 10 vom 27.02.2009 S. 400)
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel
(1) Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/ 2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. Nr. L 234 vom 30.08.2008 S. 1) geändert worden ist, festgesetzten Werte.
(2) Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, dürfen auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Überschreitung der in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Werte ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Absatz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt."
b) In Absatz 5 wird die Angabe "2, 3 oder 4" durch die Angabe "2, 3, 3a oder 4" ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:
"(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."
Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. Nr. L 234 vom 30.08.2008 S. 1) geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten."
2. Dem § 24b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."
3. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
" § 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen
Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/ 2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern."
4. In § 36a Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 06.07.2018)
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