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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes

vom 17. Juni 2009
(BGBl Nr. 31 vom 19. Juni 2009 S. 1284)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird das Datum "1. Januar 2009" durch das Datum "1. Juli 2010 ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Düngegesetzes

In § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,136) wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
 sind Düngemittel:
Stoffe, die dazu bestimmt sind,
  1. Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern oder
  2. die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern; ausgenommen sind Kohlendioxid und Wasser;
"1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
  1. Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
  2. die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;".

Artikel 3
Inkrafttreten

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