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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung

Vom 1. November 2013
(BGBl. I Nr. 66 vom 11.11.2013 S. 3918)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gegenproben-Verordnung

Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in Anlage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer anzugeben.  "Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaboratorien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1 und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zu-ständig.

(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die all-gemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2005 über Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren**, in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.

(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.

(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.

 " § 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen. Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

  1. diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und
  2. die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht."

3.

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