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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Vom 27. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.06.2015 S. 886)



Begründung siehe BR-Drs. 75/15

Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Begründung siehe BR-Drs. 75/15

Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 27

27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.

wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. "4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
  1. Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
  2. Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
  3. sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter "sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. "4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
  1. Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
  2. Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
  3. sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind."

b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im einleitenden Satzteil die Wörter "mineralische Stoffe" durch die Wörter "mineralischen Stoffen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

4. § 5 Absatz 5

(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) erfahren haben.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "CaCO3 x 0,4 = Ca" durch die Angabe

"CaCO3x 0,4 = Ca
CaCO3 x 0,56 = CaO
MgCO3 x 0,478 = MgO"

ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "unentgeltlichen" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

d) In Absatz 9 wird der letzte Satz

Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

aufgehoben.

6. § 10

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