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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Vom 12. April 2017
(BGBl. I Nr. 21 vom 20.04.2017 S. 842)



Notifizierungsnummer: 2016/605/D vom 21.11.2016

Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Evaluierung".

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Evaluierung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist."

3. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter "verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016" durch die Wörter "dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018" ersetzt.

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:

alt neu

7.4.7 Synthetische Polymere Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.

Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

"Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.


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"7.4.7 Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.

Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

"Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden."

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

"Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig."

b) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

1 2 3
"8.1.3 Synthetische Polymere

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(Stand: 11.04.2019)

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