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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 35 vom 09.10.2019 S. 1414)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes".

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a."

3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe "2 mm" durch die Angabe "1 mm" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe "2 mm" durch die Angabe "1 mm" ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als "EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein."

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes

Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

  1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
  2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
  3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,

gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden."

7. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden."

8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt:

"2.1.9 Isomerengemisch von 2-(3,4-Dimethyl-1 Hpyrazol-1ylbernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1 Hpyrazol-1ylbernsteinsäure (DMPSA) 0,8 Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff."

b) Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst:

Alt:

6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit
  • Calciumchlorid,
  • Kalkmilch,
  • Magnesiumchlorid,
  • Magnesiumoxid oder -hydroxid
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.

Neu:

"6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit
  • Calciumchlorid,
  • Kalkmilch,
  • Magnesiumchlorid,
  • Magnesiumoxid oder -hydroxid,
  • Calciumsilikathydrat
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.

Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe."

c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung.


Neu:

"7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden."

bb) Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7.4.4 Spalte 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben."

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