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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

Vom 17. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 165 vom 22.07.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt:

" § 15 (weggefallen)".

2. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1. eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen ausgehängt werden oder

2. deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.

"1. eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder

2. deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird."

3. § 10 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:

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d) der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können. "d) der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können."

4. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Ausgabe Januar 20131" durch die Angabe "Ausgabe Januar 20131" ersetzt.

5. § 15

§ 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen

(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung TierSchNutztV folgenden Kalendermonats] 2 befristet gültige Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern

  1. eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel [...] der Verordnung vom [...] (BGBl. I S. ...)3 geändert worden ist, [8. Änderungsverordnung] für die Haltungsform Frischluftstall erfüllt und
  2. die sonstigen Anforderungen an die Haltungsform nach § 4 Absatz 2 erfüllt werden.

(2) Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus eine weitere Kennung anzufügen, die aus dem Monat und dem Jahr des Ablaufs der Gültigkeit in numerischer zweistelliger Form zu bestehen hat. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. Die zuständige Behörde soll dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen.

(3) Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der zuständigen Behörde mitzuteilen, in welcher Haltungsform die Tiere in der Haltungseinrichtung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 voraussichtlich gehalten werden. Der Mitteilung sind Angaben, Erklärungen und Nachweise beizufügen, die belegen, dass die Haltungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 voraussichtlich erfüllen wird. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen.

wird gestrichen.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "den §§ 14 und 15" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "im Einvernehmen" durch die Angabe "im Benehmen" ersetzt.

7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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