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Regelwerk, Immissionsschutz

Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 4. April 2022
(BAnz AT 03.05.2022)


I.

1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:

  1. Anträge auf eine finanzielle Kompensation bei unzumutbaren Härten gemäß § 11 Absatz 1 BEHG
  2. Anträge auf eine finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach der Verordnung gemäß § 11 Absatz 2 BEHG
  3. Anträge nach § 13 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung auf Beihilfe für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
  4. Emissionsberichte für die Berichtsjahre 2021 bis 2022 nach § 7 Absatz 1 BEHG
  5. Emissionsberichte ab dem Berichtsjahr 2023 nach § 7 Absatz 1 BEHG
  6. Überwachungspläne nach § 6 Absatz 1 BEHG
  7. Auskünfte, Angaben, Unterlagen oder Nachweise nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BEHG

Das Formerfordernis für die Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller oder Verantwortliche bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert.

Bescheinigungen und Prüfberichte von Prüfstellen oder Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern, vereidigten Buchprüferinnen, Buchprüfungsgesellschaften oder Steuerberatern, Steuerberaterinnen, Steuerberatungsgesellschaften, die sich auf die vorbezeichneten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.

2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 Satz 3 BEHG vor, dass die in Nummer 1 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.

3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe a, b und c genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfberichten über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfberichte müssen dem Antragsteller von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer Steuerberaterin, einem Steuerberater, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Prüfstelle über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.

4. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Buchstabe a, b und c genannten Dokumente übermittelt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberaterinnen, Steuerberater oder sonstige prüfende Personen müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen und Prüfberichte dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die als Attribut im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 die Angabe enthält, dass der Inhaber oder die Inhaberin einen dieser Berufe ausübt.

5. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe d, f und g genannten Dokumente über die DEHSt-Plattform der DEHSt im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.

6. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe e genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfberichten über die DEHSt-Plattform DEHSt im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfberichte müssen dem Verantwortlichen von der Prüfstelle über die DEHSt-Plattform übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.

7. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g genannten Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verantwortlichen und gegebenenfalls der prüfenden Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDASVerordnung (EU) Nr. 910/2014

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