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Regelwerk

Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *

Vom 19. Oktober 1998
(BGBl. I 1998 S. 3178)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt: " (5a) Ein Betriebsbereich .. wie eingefügt.. "

2. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: " (1a) Die zuständige Behörde .. wie eingefügt.. "

3. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungenund, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt   sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere daß

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: " 4a. die Betreiber ... wie eingefügt".

4. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: " (1a) Die zuständige ... wie eingefügt".

5. Dem § 37 wird folgender Satz angefügt:  " In einer Rechtsverordnung nach Satz 1.... wie eingefügt".

6. In § 48a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: " (3) Zur Erfüllung von binde.... wie eingefügt".

7. § 50:

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungenund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Artikel 2
Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der vom 3. Februar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 3. Februar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13),

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