Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§§ 1-3
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
§§ 4-31

Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 4 Genehmigung
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 8 Teilgenehmigung
§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 9 Vorbescheid
§ 10 Genehmigungsverfahren
§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 14a Vereinfachte Klageerhebung
§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 17 Nachträgliche Anordnungen
§ 18 Erlöschen der Genehmigung
§ 19 Vereinfachtes Verfahren
§ 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
§ 21 Widerruf der Genehmigung
Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
§ 24 Anordnungen im Einzelfall
§ 25 Untersagung
§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 27 Emissionserklärung
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers

Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
§§ 31-37f

Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 32 Beschaffenheit von Anlagen
§ 33 Bauartzulassung
§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
§ 36 Ausfuhr
§ 37

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