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Regelwerk, Immissionsschutz

Vollzugshinweise zu § 10 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Absatz 3a Nummer 4 BImSchG

Stand 20. April 2022
(LAI-Veröffentlichung)


LAI-Beschluss 15. März 2022
LANA-Beschluss 13. April 2022

I. § 10 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 BImSchG


" 2 Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. 3 Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen."

1. Anwendungsbereich

Die neuen Sätze 2 und 3 in § 10 Absatz 5 BImSchG sind auf Anlagen "zur Nutzung erneuerbarer Energien" beschränkt, mithin auf solche Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) fallen. Dass § 10 Absatz 5 - im Gegensatz zu § 10 Absatz 5a - keine wörtliche Bezugnahme auf die RED II enthält, hat keine Bedeutung. Die beiden Absätze haben gleichwohl denselben Anwendungsbereich. Da § 10 Absatz 5 Sätze 2 und 3 erst relativ spät in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden sind, wurde vermutlich übersehen, eine wörtliche Bezugnahme aufzunehmen.

2. § 10 Absatz 5 Satz 2 BImSchG

Durch den neuen Satz 2 in § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) werden Regelungsinhalte von § 11 Satz 1 und 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ( 9. BImSchV) - beschränkt auf Verfahren zur Genehmigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien - im BImSchG selbst verortet.
Durch die Einfügung des § 10 Absatz 5 Satz 2 BImSchG wurde die geltende Rechtslage nicht geändert. Bereits nach § 11 Satz 1 und 3 der 9. BImSchV galt und gilt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde davon auszugehen hat, dass eine beteiligte Behörde sich nicht äußern will, wenn diese bis zum Ablauf der Monatsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (gesetzliche Vermutung eines Nichtäußerungswillens).

§ 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV lautet:
" 1Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben. 2Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. 3 Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will."

Äußert sich die beteiligte Behörde nicht, hat die Genehmigungsbehörde in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht eigenverantwortlich das jeweils betroffene Fachrecht zu prüfen und zu entscheiden, ob dieses der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegensteht bzw. ob der Genehmigungsbescheid zur Wahrung der Genehmigungsvoraussetzungen mit Nebenbestimmungen zu versehen ist. 1)

3. § 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG

Nach § 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde"die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen."

a) Antragserfordernis, Form, Frist

Die Regelung setzt einen Antrag des Trägers des Vorhabens voraus. Der Antrag kann form- und fristlos gestellt werden.

b) Ersetzung der fachbehördlichen Stellungnahme

Nach § 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde bei fehlender Stellungnahme einer beteiligten Fachbehörde auf Antrag die Entscheidung selbst zu treffen, wenn die Stellungnahme der Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eingeht. Diese Entscheidung hat die Genehmigungsbehörde inhaltlich auf Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt ist nach wie vor die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Genehmigungs- bzw. Ablehnungsentscheidung maßgeblich.

aa) "Entscheidung in diesem Fall"

Nach § 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde

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(Stand: 28.06.2022)

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