Regelwerk

Fortschreiten des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken: 1. Eisen- und Stahlerzeugung, 2. Lederindustrie, 3. Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie, 4. Glasherstellung,

Vom 16. Dezember 2013
(BAnz AT 09.01.2014 B3)


In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft) bekannt gegeben. Diese Bekanntgaben richten sich ausschließlich an die den Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) entsprechenden Anlagenarten nach Ta Luft.

Die Ta Luft sieht in der Nummer 5.1.1 Absatz 5 eine Möglichkeit vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der Ta Luft enthalten sind.

Die Europäische Kommission erarbeitet in einem besonderen Büro in Sevilla die BVT-Merkblätter. Rechtsgrundlage hierfür war die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), die von der Richtlinie über Industrieemissionen abgelöst wurde.

Die Prüfung inwieweit sich aus den Informationen der BVT-Merkblätter, die nach Erlass der Ta Luft veröffentlicht wurden, weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen ergeben haben, erfolgt durch den vom BMU einberufenen Ta Luft-Ausschuss (TALA) auf Grundlage der Nummer 5.1.1 Absatz 5 der Ta Luft. Der TALa setzt sich aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Umweltverbände und der Länder zusammen.

Trifft das BMU auf dieser Grundlage die Entscheidung, dass der Stand der Technik einer bestimmten Vorsorgeanforderung der Ta Luft fortgeschritten ist, muss das BMU eine Anhörung der für Immissionsschutzrecht zuständigen obersten Landesbehörden durchführen, bevor die endgültige Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht -werden kann. Diese Anhörung wurde durchgeführt.

Mit der Veröffentlichung durch das BMU im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der Ta Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach Ta Luft.

Die Umweltministerkonferenz wird zeitnah eine Vollzugsempfehlung zum neuen Stand der Technik beraten.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

IG I 2 - 50139/4 - 0



Anlage

1. Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft) für Anlagen aus dem Bereich der Eisen- und Stahlerzeugung- s. Durchführungsbeschl. 2012/135/EU

Für Eisenerz-Sinteranlagen nach der Nummer 3.1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:

Für Kokereien hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.2.1 der Ta Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub im Abgas aus dem Sortieren und dem Umschlag von Koks in Anlagen der Nummer 1.11 der 4. BImSchV fortentwickelt.

Für Hochöfen (Nummer 3.2 der 4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der

Für Oxygenstahlwerken (Nummer 3.2 der 4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.2.1 der der Ta Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub bei der Sekundärentstaubung fortentwickelt.

Für Elektrolichtbogenöfen (Nummer 3.2 der 4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.4.3.2 Buchstabe b Absatz 1 der Ta Luft für Gesamtstaub im Abgas bei bestehenden Anlagen fortentwickelt.

2. Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft) für Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen (Nummer 7.14 der 4. BImSchV)

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