Regelwerk

10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 13. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2036; 1997 S. 2858; 1999 S. 2845aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Ottokraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Aromatengehalt 35,0 Vol % und sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet.

§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet.

§ 3 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen.

§ 4 Gleichwertigkeitsklausel

Den Kraftstoffen nach den § § 1, 2 und 3 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den europäischen Normen (DIN EN 228, DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999) übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.

§ 5 Inhalt und Form der Auszeichnung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1. Mit "Super bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage
1a "Super Plus bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b, "Normal bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c, wird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000 (im Sinne dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind. Statt mit "Normal bleifrei" kann die Kennzeichnung mit "Benzin bleifrei" erfolgen. Statt des Begriffs "bleifrei" kann auch der Begriff "unverbleit" gewählt werden.
2. Mit "Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000 (bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind.
3. Mit "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 3 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind.

(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 3 kann mit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1, deren Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreiten, und Dieselkraftstoffe nach § 2 Abs. 2 können mit dem Zusatz "schwefelarm" versehen werden.

(4) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1 und Dieselkraftstoffe nach § 2 Abs. 2 können ab dem 1. Juli 2000 als "schwefelfrei" bezeichnet werden, wenn ihr Schwefelgehalt 10 mg/kg nicht überschreitet.

§ 6 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, daß die Kraftstoffe

  1. den Mindestanforderungen
    1. nach § 2 oder
    2. nach § 3 oder 4

    entsprechen oder

  2. nach § 4a gleichwertig sind.

§ 7 Bekanntmachung der empfohlenen Kraftstoffqualitäten

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten entsprechend der § § 1 bis 3

  1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben und
  2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugehen.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungen bekanntgegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 3 verzichtet werden.

§ 8 Zugänglichkeit der Normen

Die in den §§ 1, 2, 3, 4 und 5 genannten DIN- und DIN EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, Kraftstoff veräußert,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder Abs. 4 die gewährleistete Qualität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder
  3. entgegen § 6 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.


Anlagen

Anlage 1a
∅ = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b
∅ = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1c
∅ = 85 mm bis 100 mm
 
Anlage 2
∅ = 85 mm bis 100 mm
Anlage 3
∅ = 85 mm bis 100 mm


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