Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

17. BImSchV
Inhalt =>

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe

§ 4 Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen

§ 5 Betriebsbedingungen

§ 6 Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen

§ 7 Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen

§ 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen

§ 9 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen

§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

§ 11 Ableitungsbedingungen für Abgase

§ 12 Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände

§ 13 Energieeffizienz

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 14 Messplätze

§ 15 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 16 Kontinuierliche Messungen

§ 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 18 Periodische Messungen

§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen

§ 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen

§ 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs

§ 21 Störungen des Betriebs

§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 23 Veröffentlichungspflichten

§ 24 Zulassung von Ausnahmen

§ 25 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe

Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e)
Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB

Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 3)
Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane

Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

1. Rechnerische Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

2. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden

3. Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden

4. Sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Nummer 2 oder 3 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12)
Umrechnungsformel

Anlage 6
(zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme

Anlage 7