Regelwerk

17. BImSchV - Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 23. November 1990
(BGBl. I vom 30.11.1990 S. 2545, ber. S. 2832; 1999 S. 186; 2000 S. 632; 27.07.2001 S. 1950aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-17


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich99a 01a

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen

  1. feste oder flüssige Abfälle oder
  2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,

die nicht in den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind. Die Verordnung ist auch anwendbar, wenn die Anlage überwiegend einem anderen Zweck als der Verbrennung der in Satz 1 bezeichneten Stoffe dient oder wenn die Anlage lediglich als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage betrieben wird.

(2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1, in denen neben Stoffen nach den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4 Abs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. Sonstige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft - vom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 95, 202) ergeben, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungseinheiten, die - abgesehen vom Einsatz der in den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Einsatz von

  1. Holz oder Holzresten einschließlich Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz mit Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen,
  2. Stroh, Nußschalen oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen,
  3. a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflanzenölmethylestern,
  4. Ablaugen aus der Zellstoffgewinnung,
  5. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können,
  6. sonstigen flüssigen brennbaren Stoffen, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können oder
  7. Destillations- oder Konversionsrückständen der Erdölverarbeitung oder Rückständen der Spaltung von Naphta im Eigenverbrauch

bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur

zu erfüllen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen99a

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abgase
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2. Altanlagen

2.1 Anlagen, für die bis zum 1. April 1999

  1. der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen ist,
  2. in einem Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes der Beginn der Ausführung nach § 7a des Abfallgesetzes vor Feststellung des Planes zugelassen worden ist,
  3. die Genehmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder
  4. ein Vorbescheid oder eine Teilgenehmigung erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;

2.2 Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren;

3. Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milligramm je Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubikmeter (g/m3, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.

Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe99a

(1) Anlagen für die Verbrennung von festen Einsatzstoffen sind mit einem Bunker auszurüsten, in dem der Luftdruck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im Bunker kleiner als der Atmosphärendruck zu halten ist. Die abgesaugte Luft ist der Feuerung zuzuführen. Bei Außerbetriebnahme der Feuerung sind Maßnahmen nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden durchzuführen, insbesondere Ableitung der abgesaugten Luft über den Schornstein.

(2) Zur Früherkennung von Bränden in Bunkern sind diese in geeigneter Weise zu überwachen, insbesondere mit Einrichtungen zur automatischen Brandüberwachung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, soweit die Einsatzstoffe der Verbrennung ausschließlich in geschlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehrwegbehältnissen zugeführt werden.

(4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Einsatzstoffe Explosionen im Lagerbereich nicht auszuschließen, sind abweichend von Absatz 1 andere geeignete Maßnahmen nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde durchzuführen.

(5) Flüssige Einsatzstoffe sind in geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten Behältern zu lagern; bei der Befüllung ist das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die Verdrängungsluft zu erfassen. Offene Übergabestellen sind mit einer Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrängungsluft aus den Behältern sowie die abgesaugte Luft sind der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Feuerung ist eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein Füllen von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung oder eine Abgasreinigung, angewandt werden.

(6) Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle verbrannt werden, sind so zu errichten und zu betreiben, daß Schadstoffe nicht in den Boden oder das Grundwasser eindringen können. Für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, einschließlich des anfallenden Regenwassers aus dem Gelände der Verbrennungsanlage einschließlich der Anlagen zur Lagerung der Abfälle, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann.

§ 4 Feuerung99a

(1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß ein weitgehender Ausbrand der Einsatzstoffe erreicht wird. Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Einsatzstoffe vorzubehandeln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das Öffnen von Einwegbehältnissen.

(2) Die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klärschlamm oder von krankenhausspezifischen Abfällen sowie von anderen Einsatzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen bis 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, entstehen, muß nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, muß die Mindesttemperatur 1100 °C betragen. Die Mindesttemperatur muß auch unter ungünstigen Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von 2 Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt an Sauerstoff von 6 vom Hundert, bei der Verbrennung ausschließlich von flüssigen Einsatzstoffen 3 vom Hundert, eingehalten werden. Ein Mindestvolumengehalt an Sauerstoff von 3 vom Hundert gilt auch für Anlagen, in denen Abfälle oder ähnliche brennbare Stoffe zunächst unter Sauerstoffmangel thermisch aufbereitet und die entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend verbrannt werden, soweit der Anteil der gasförmigen Stoffe an der Feuerungswärmeleistung überwiegt.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen, Verweilzeiten oder Mindestvolumengehalte an Sauerstoff (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, daß keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingungen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zusammen mit den Ergebnissen der Vergleichsmessungen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

(4) Die Anlagen sind mit einem oder mehreren Zusatzbrennern auszurüsten. Die Zusatzbrenner müssen während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL oder Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 betrieben werden.

(5) Durch automatische Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß

  1. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen erst möglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist.
  2. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen nur solange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur aufrecht erhalten wird,
  3. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann.

(6) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Halbstundenmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird. Ferner darf die Massenkonzentration an Kohlenmonoxid bei mindestens 90 vom Hundert aller innerhalb von 24 Stunden vorgenommenen Messungen einen Wert von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfallgesetzes eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.

(7) Beim Abfahren der Anlagen müssen zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen die Zusatzbrenner so lange betrieben werden, bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden.

(8) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.

§ 5 Emissionsgrenzwerte99a 01a

(1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a Gesamtstaub  10 mg/m3
b organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3
c gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3
d gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3
e Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3
f Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 0,20 g/m3
g Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3
2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a Gesamtstaub 30 mg/m3
b organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3
c gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3
d gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3
e Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 0,20 g/m3
f Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 0,40 g/m3
g Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI, insgesamt
0,05 mg/m3
b (gestrichen)
c Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt
0,5 mg/m3
und
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang genannten Dioxine und Furane- angegeben als Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m3überschreitet.

(2) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfallgesetzes eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.

(3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, gelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur für den Teil des Abgasstromes, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der festen oder flüssigen Abfälle oder ähnlicher fester oder flüssiger brennbarer Stoffe einschließlich des für die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe einschließlich des für die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs an der Feuerungswärmeleistung weniger als 10 vom Hundert, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Einsatzstoffe zu berechnen. Für den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hierfür verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Betrieb ohne Einsatz von festen und flüssigen Abfällen oder ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissionen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen. Die Sätze 1 bis 5 finden für andere als in den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen sowie für die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit der zulässige Anteil der festen oder flüssigen Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt und der Anteil der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, ausgenommen Abfälle nach Artikel 2 Nr. 1, erster Anstrich der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34), an der Feuerungswärmeleistung nicht mehr als 40 vom Hundert beträgt.

§ 6 Ableitbedingungen für Abgase

Die Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach Nummer 2.4 der Ta Luft zu berechnen ist.

§ 7 Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen99a

(1) Schlacken, Filter- und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sonstige Abfälle der Abgasbehandlung sind zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Soweit Vermeidung oder Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

(2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstaubung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen festen Abfällen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit einer Wirbelschichtfeuerung.

(3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und löslichen Stoffen in den Abfällen und sonstigen Stoffen zu vermindern.

(4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige, staubförmige Abfälle sind so auszulegen und zu betreiben, daß hiervon keine relevanten diffusen Emissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten an verschleißanfälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und trocken abgezogene Schlacken sind in geschlossenen Behältnissen zu befördern oder zwischenzulagern.

(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände, insbesondere der Schlacken und der Filter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil.

§ 8 Wärmenutzung

In Anlagen nach § 1 Abs. 1 ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vereinbar ist. Soweit aus der bei der Verbrennung entstehenden Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen.

Dritter Teil
Messung und Überwachung

§ 9 Meßplätze

Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Meßplätze einzurichten; diese sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, daß repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.

§ 10 Meßverfahren und Meßeinrichtungen00a

(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der Meßtechnik entsprechenden Meßverfahren und geeigneten Meßeinrichtungen nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anzuwenden oder zu verwenden.

(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist eine Bescheinigung einer von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekanntgegebenen Stelle zu erbringen.

(3) Der Betreiber hat Meßeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt werden, durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde bekanntgegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kalibrierung ist nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, im übrigen im Abstand von 3 Jahren zu wiederholen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von acht Wochen vorzulegen.

§ 11 Kontinuierliche Messungen99a

(1) Der Betreiber hat

  1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4,
  2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
  3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 und
  4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,

kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. Die Anlagen sind hierzu mit geeigneten Meßeinrichtungen und Meßwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind. Meßeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentrationen der Emissionen getrocknet wird.

(2) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, daß der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, daß die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buchstabe g nur zu weniger als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorganische Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reinigungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen, daß die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c nicht überschritten werden.

(4) Die Anlagen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen nach § 4 Abs. 5 registriert werden.

(5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn geeignete Meßeinrichtungen verfügbar sind.

§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen99a

(1) Während des Betriebes der Anlagen ist aus den Meßwerten für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Meßwerte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen der Meßgeräte fünf Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde die telemetrische Übermittlung der Meßergebnisse vorgeschrieben hat.

(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Tagesmittelwert nach § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und kein Halbstundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und  § 5 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sowie die Begrenzung der Spitzenkonzentrationen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 eingehalten wird.

(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 hat der Betreiber in den Meßbericht nach Absatz 2 aufzunehmen.

§ 13 Einzelmessungen99a

(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlagen bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 erfüllt werden.

(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlagen Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelassen sind.

(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 5 Abs. 1

  1. Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit mindestens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht überschreiten,
  2. Nummer 4 beträgt die Probenahmezeit mindestens 6 Stunden; sie soll 16 Stunden nicht überschreiten.

Für die im Anhang genannten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.

§ 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

(1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Meßbericht muß Angaben über die Meßplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Meßverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 5 Abs. 1 überschreitet.

§ 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen

(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu erwarten sind, die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.

§ 16 Störungen des Betriebs99a

(1) Ergibt sich aus Messungen, daß Anforderungen an den Betrieb der Anlagen oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, daß der Betreiber seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage außer Betrieb nimmt.

(2) Bei Anlagen, die aus einer Verbrennungseinheit oder aus mehreren Verbrennungseinheiten mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 5, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden, im übrigen 8 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.  § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.

Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen

§ 17 Übergangsregelungen99a

(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 19 Abs. 1 Buchstabe e ab 1. Juli 2000.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum 30. Juni 2000 für Altanlagen § 5 in Verbindung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt.

(3) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Verbrennungseinheit oder des Abhitzekessels zu erfüllen.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 darf bei Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 zur Vermeidung des Unterschreitens der Mindesttemperatur auch Kohle verwendet werden.

(5) Abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 sind Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 so zu betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stundenmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird.

(6) Beim Betrieb von Altanlagen sollen Massenkonzentrationen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von mehr als vier Gramm je Kubikmeter Abgas vor der ersten Reinigungsstufe möglichst vermieden werden, insbesondere durch das gleichzeitige Verbrennen von Einsatzstoffen, die kein oder nur geringe Mengen Chlor enthalten. Wird bei Altanlagen ein Tagesmittelwert von vier Gramm je Kubikmeter Abgas vor der ersten Reinigungsstufe überschritten, finden die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c keine Anwendung. Das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen zu der vor der ersten Reinigungsstufe enthaltenen Masse darf im Tagesmittel 0,25 vom Hundert (Emissionszahl) nicht überschreiten; ferner darf ein Tagesmittelwert von 65 Milligramm, angegeben als Chlorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas nicht überschritten werden. Die Abgasreinigungseinrichtungen zur Abscheidung der gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen sind während dieser Betriebsweise ständig mit ihrer höchsten Abscheideleistung zu betreiben. Durch kontinuierliche Messung und Registrierung geeigneter Betriebsgrößen oder des Abscheidegrades von Abgasreinigungseinrichtungen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Nachweise zu führen. Diese Nachweise sind der Behörde innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Wird eine Anlage durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Verbrennungseinheiten in der Weise erweitert, daß die vorhandenen und die neu zu errichtenden Einheiten eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Einheiten nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die vorhandenen Einheiten nach den Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung.

Fuenfter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Betreiber der Anlagen haben die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung der Meßeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 19 Zulassung von Ausnahmen99a

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
  2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,
  3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ta Luft auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
  4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
    1. vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194/31), geändert durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) (ABl. EG Nr. L 42/43),
    2. vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Müllverbrennungsanlagen (89/369/EWG) (ABl. EG Nr. L 163/32),
    3. vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Müllverbrennungsanlagen (89/429/EWG) (ABl. EG Nr. L 203/50),
    4. vom 6. April 1976 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (76/403/EWG) (ABl. EG Nr. L 108/42) und
    5. vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (94/67/EG) (ABl. EG Nr. L 365 S. 34).

eingehalten werden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige Behörde Anlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffenheit der Einsatzstoffe die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen möglichst gering gehalten wird.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde eine Überschreitung bis zum Zweifachen des Emissionsgrenzwertes für organische Stoffe als Gesamtkohlenstoff zulassen, soweit die Einsatzstoffe aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit in Einwegbehältnissen aufgegeben werden.

§ 20 Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberührt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten99a

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

  1. einer Vorschrift
    1. des § 4 Abs. 2 über die Mindesttemperatur, die Verweilzeit oder den Mindestvolumengehalt an Sauerstoff,
    2. des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 über den Betrieb von Zusatzbrennern,
    3. des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtungen,
    4. des § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 17 Abs. 4 Satz 3, über die Emissionsgrenzwerte oder die Emissionszahl oder
    5. des § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertung

    zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfälle nicht getrennt erfaßt oder nicht in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,
  3. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Meßeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt,
  4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Meßbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
  6. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
  7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
  8. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  9. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Sechster Teil
Schlußvorschriften

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


. .

  Anhang
zur 17. BImSchV

Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Penrachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001


ENDE

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