Regelwerk / Immissionsschutz / BImSchVen

Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder

Vom 23. Oktober 2014
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)



Als Vorschrift eingeführt in: SH vom 03.11.2014, Amtsbl. vom 05.01.2015 S. 28, gültig bis 06.01.2020, Gl.: 2129.21

Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder mit Beschluss der 54. Amtschefkonferenz in der Fassung der 128. Sitzung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz am 17. und 18. September 2014 in Landshut

Beschluss der 54. Amtskonferenz am 23.10.2014 zu top 52:

  1. Die Amtschefkonferenz nimmt die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz überarbeitete Fassung der Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder zur Kenntnis und empfiehlt, sie in den Ländern anzuwenden.
  2. Die Amtschefkonferenz stimmt der Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung der LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder zu.

Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

I Einführung

Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) legt die zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder zu erfüllenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten fest. Sie richtet sich daher in erster Linie an die Betreiber und an die für den Vollzug nach den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zuständigen Behörden.

Mit der Novelle der 26. BImSchV vom 14.08.2013 werden die Anforderungen der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern ( 1999/519/EG) nunmehr für den Regelungsbereich des BImSchG vollständig umgesetzt. Zusätzlich wurden die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse bis zur Vorlage der Verordnung im Jahr 2013 berücksichtigt. Im Rahmen der Novellierung erfolgte auch eine bessere Verzahnung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV) mit den Regelungen der 26. BImSchV.

Gemäß Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (top 11.4 der 126. Sitzung am 25./26.09.2013) wurden die Durchführungshinweise von einem zu diesem Zweck eingesetzten adhoc Arbeitskreis grundlegend überarbeitet und an die 26. BImSchV in der Fassung vom 14. August 2013 angepasst.

Die vorliegenden Hinweise sollen den Vollzugsbehörden Erläuterungen und Empfehlungen mit dem Ziel geben, einen bundesweit einheitlichen Vollzug der 26. BImSchV zu erreichen. Dabei wurden Aussagen aus der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf (BT-Drucksache 17/12372) und aus den Ausführungen des Bundesrates ( BR-Drucksache 209/13) aufgenommen, soweit sie für die nachfolgenden Durchführungshinweise von Bedeutung sind; außerdem wurde durch den adhoc-Arbeitskreis eine Anhörung zu § 7a (Beteiligung der Kommunen) durchgeführt.

Die in der Verordnung festgelegten materiellen Anforderungen können auch in anderem Zusammenhang, z.B. bei der Erstellung oder Beurteilung von Planungen, von den dort betroffenen Personen oder Behörden als Mindestanforderungen für die Beurteilung von Einwirkungen elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder herangezogen werden.

Die Zuständigkeit für den Vollzug der 26. BImSchV für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, liegt nach 14. BImSchV beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle, z.B. bei einer nachgeordneten Behörde. Bei Anlagen der Eisenbahn ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), sofern es die bahnaufsichtliche Zuständigkeit besitzt (z.B. für Anlagen der Deutschen Bahn AG oder von Nachfolgeunternehmen), für den Vollzug der 26. BImSchV zuständig. Einige Regionalbahnen werden von den Bundesländern beaufsichtigt, wobei diese auch in vielen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Aufsicht an das EBa zu übertragen.

II Hinweise zur Umsetzung der Verordnung

II.0 Zur Eingangsformel

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 14. August 2013.

Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in der vom 22. August 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966),
  2. den am 22. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der oben genannten Verordnung.

Die am 14. August 2013 ( BGBl I S. 3259

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