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Regelwerk
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV) *

Vom 11. November 1998
(BGBl. I S. 3411)

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
28. BImSchV - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
*

Vom 20. April 2004
(BGBl. I Nr. 18 vom 28.04.2004 S. 614)


Auszug Bundesratsdrucksache 954/04 nur zur Information

Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen.

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/88/EG vom 9. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 28), soweit sie ihrer Bauart nach nicht ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtlinie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.

§ 2 Inverkehrbringen

(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. bei einer Nutzleistung von
    1. 130 kW bis 560 kW ab dem 1 Januar 1999,
    2. 75 kW bis 130 kW ab dem 1 Januar 1999,
    3. 37 kW bis 75 kW ab dem 1. April 1999,

    die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang 1 Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG und bei einer Nutzleistung von

    1. 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Januar 2001,
    2. 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002,
    3. 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 2003,
    4. 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Januar 2004,

    die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,

  2. die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn
  3. sie mit der nach Anhang 1 Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind.

(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre.

§ 2 Inverkehrbringen

(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von
    1. 18 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2001,
    2. 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002,
    3. 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2003,
    4. 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2004
      die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
  2. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,
  3. bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe 1)
  4. und bei
    1. handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
      aa) unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,
      bb) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem 1. Februar 2008,
      cc) ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,
    2. nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
      aa) unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,
      bb) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem 1. Februar2005,
      cc) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem 1. Februar 2008,
      dd) ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007

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