Regelwerk

Bekanntmachung Nr. 01/2013/41 zur Definition der Dauer einer Nutzung "im üblichen Rahmen" von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind (§ 7 Absatz 4 Satz 3 der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote - [36. BImSchV])

Vom 20. Dezember 2012
(eBAnz. AT 07.01.2013 B2)


Um zu verhindern, dass pflanzliche Fette und Öle bereits nach kurzer Verwendung als Altspeisefett deklariert werden, gibt § 7 Absatz 4 Satz 2 der 36. BImSchV vor, dass deren Nutzung "im üblichen Rahmen" erfolgt sein muss.

Als Richtwerte für eine Nutzung "im üblichen Rahmen" werden für pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet werden, 24 Stunden (Verweildauer) bekannt gegeben.

Abweichungen von diesem Richtwert können vor allem resultieren aus

ENDE

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