Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Bekanntmachung des Schätzwertes der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

Vom 21. Dezember 2017
(BAnz AT vom 29.12.2017 B8, 16.12.2021 B3,aufgehoben)



Durch die Regelungen in den §§ 37a bis 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz zu mindern. Mit Inkrafttreten der 38. BImSchV wird der zum Betrieb von Elektrofahrzeugen verwendete Strom anrechenbar auf die sich durch die Verordnung ergebende Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen.

Hierzu sieht die 38. BImSchV vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Schätzwert der jährlich anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug, der auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland basiert, im Bundesanzeiger bekannt gibt.

Durch den Schätzwert wird derjenige Anteil des Stroms anrechenbar, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde.

Als Schätzwert im Sinne des § 7 Absatz 3 38. BImSchV werden

1.943 kWh

bekannt gegeben. Dieser Wert wird jährlich anhand neuer verfügbarer Daten und Statistiken überprüft und soweit erforderlich angepasst.

ENDE

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