Regelwerk

5. BImSchVwV - Emissionskataster in Untersuchungsgebieten
Fuenfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 24. April 1992
(GMBl. S. 317, ber. GMBl. 1993, S. 343)


Nach § 46 Abs. 1 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt die Grundsätze, die von den zuständigen Behörden bei der Aufstellung und Ergänzung der Emissionskataster für die nach § 44 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Verordnung festgesetzten Untersuchungsgebiete zu beachten sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:

2.1 Emissionen

die von Anlagen und Fahrzeugen ausgehenden Luftverunreinigungen;

2.2 Emissionsfaktoren

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten, umgeschlagenen oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie, bei Kraftfahrzeugen auch zur Fahrleistung;

2.3 Emittentengruppen

  1. Genehmigungsbedürftige Anlagen die im Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838), ber. 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2044), genannten Anlagen, soweit für diese Emissionserklärungen nach der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) abgegeben werden müssen;
  2. Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen die Anlagen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), sowie sonstige Feuerungsanlagen;
  3. Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
    aa) Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218),
    bb) die Anlagen nach der Siebten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),
    cc) andere nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, insbesondere Anlagen zur Verwertung von Reststoffen, insofern von ihnen Emissionen ausgehen, Lackierereien, Druckereien, Räucher- und Röstanlagen, Tankstellen, stationäre Verbrennungsmotoren (ausgenommen Notstromaggregate), Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen; soweit in ihnen organische Lösemittel eingesetzt werden, sie aber nicht unter die 2. BImSchV fallen, landwirtschaftliche Tierhaltung; soweit die Emissionen dieser Anlagen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind,
  4. Anlagen der Bundesbahn, der Bundespost und der Bundeswehr, sowie Anlagen des sonstigen militärischen Bereiches; soweit die Emissionen dieser Anlagen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind;
  5. Verkehr
    die Fahrzeuge und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs jeweils einschließlich des Werksverkehrs, die Flugplätze einschließlich der Flugbewegungen bis zu einer Höhe von 300 m, und der Verkehr in der Landwirtschaft und im militärischen Bereich; soweit die Emissionen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind.

2.4 Quellen

der Ort des Übertritts der Emissionen in die Atmosphäre, wobei Punkt-, Linien- und Flächenquellen unterschieden werden.

3 Aufstellung des Emissionskatasters

3.1 Allgemeines

In das Emissionskataster sind die Luftverunreinigungen, die von den Emittentengruppen nach Nummer 2.3 ausgehen, vorrangig als Einzelstoffe aufzunehmen; Summenbegriffe sind soweit wie möglich zu vermeiden. Für das Emissionskataster sind insbesondere die Luftverunreinigungen zu erheben, die zur Darstellung folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen erforderlich sind: - Staub

3.2 Art und Umfang der Erhebung

3.2.1 Allgemeines

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