Regelwerk

2. StörfallVwV - Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Vom 27. April 1982
(GMBl. S. 203; 1993 S. 582)


Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772)

1.2 Sie enthält Vorschriften, die von der zuständigen Behörde

der Verordnung zu beachten sind.

2 (aufgehoben)

3 Zu § 7 (Anforderungen an die Sicherheitsanalyse)

3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1Vollständigkeit der Sicherheitsanalyse

Die nach § 7 der Verordnung anzufertigende Sicherheitsanalyse ist eine aus sich heraus verständliche Dokumentation, in der der Betreiber die systematische Untersuchung aller für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs bedeutsamen Umstände zusammenfaßt und bewertet. Der Betreiber muß aufgrund der Sicherheitsanalyse die Überzeugung von der Sicherheit seiner Anlage gewinnen können. Die Dokumentation ist nur vollständig, wenn sie die nach § 7 Abs. 1 der Verordnung erforderlichen Angaben enthält (Nummer 3.2). Die Angaben müssen so umfassend sein, daß ausreichend beurteilt werden kann, ob die Sicherheitspflichten nach § § 3 bis 6 der Verordnung erfüllt sind. Soweit hierzu Rechnungen erforderlich sind, muß sich aus der Dokumentation ergeben, daß diese durchgeführt sind.

In der Sicherheitsanalyse müssen auch die wesentlichen Untersuchungsschritte der Methoden deutlich werden, die zur systematischen Analyse der Anlage im Hinblick auf die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, die Gefahrenquellen, die Störfalleintrittsvoraussetzungen, die Störfallauswirkungen und die Sicherheitsvorkehrungen angewendet wurden. Dabei kommen deterministische Methoden der Verfahrens- und Regelungstechnik oder andere Methoden in Betracht (z.B. tabellarische Auflistungen, PAAG-Verfahren, 1 Ausfalleffektana1yse, 2 vorläufige Gefahrenanalyse, 3 Fehlerbaumanalyse, 4 Störfallablaufanalyse.

3.1.2Richtigkeit der Sicherheitsanalyse
Die Sicherheitsanalyse entspricht den Anforderungen des § 7 der Verordnung nur, wenn

3.1.3 Form der Sicherheitsanalyse

Die Sicherheitsanalyse bedarf der Schriftform. Bei Verweisungen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung muß die in Bezug genommene Unterlage genau bezeichnet sein; dabei muß die Sicherheitsanalyse aus sich heraus verständlich bleiben.

3.2 Angaben in der Sicherheitsanalyse

3.2.1 Beschreibung der Anlage und des Verfahrens

In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Fließbildern enthalten sein.

3.2.1.1 Anlagebeschreibung

In der Anlagebeschreibung müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Angaben über die zum Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich der Nebeneinrichtungen, die aus betriebstechnischen Gründen in einem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben werden, enthalten sein; unerheblich ist, ob die technischen Einrichtungen durch einen oder mehrere Bescheide genehmigt sind. Die Angaben brauchen ebenso wie zu den Nummern 3.2.1.1.1 bis 3.2.1.1.4 nicht ausführlicher zu sein als in den Unterlagen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) - 9. BImSchV - vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274), geändert am 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772), vorzulegen sind,

3.2.1.1.1 Örtliche Lage

In der Anlagebeschreibung müssen Angaben zur örtlichen Lage der Anlage und der Anlageteile enthalten sein, insbesondere über

Die Angaben sollen, soweit möglich, aus zeichnerischen Darstellungen bestehen .

3.2.1.1.2 Konstruktive Merkmale und Angaben zur Auslegung der Anlageteile

In der Anlagebeschreibung müssen Angaben über die konstruktive Merkmale und die Auslegung der Anlageteile enthalten sein, insbesondere über die

3.2.1.1.3 Schutzzonen

Schutzzonen oder sonstige besondere Zoneneinteilungen, z.B. explosionsgefährdete Bereiche und Schutz- oder Sicherheitsabstände, müssen angegeben sein, soweit diese in der Anlage oder in ihrer Umgebung vorhanden oder vorgesehen oder aufgrund sicherheitstechnischer Normen notwendig sind.

3.2.1.1.4 Zugänglichkeit der Anlage

In der Anlagenbeschreibung müssen Angaben über die Zugänglichkeit der Anlage enthalten sein, insbesondere über die

3.2.1.2 Verfahrensbeschreibung

In der Sicherheitsanalyse muß eine Verfahrensbeschreibung enthalten sein, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der 9. BImSchV entspricht. Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 7 und 8 der Verordnung besteht das Verfahren im Lagern oder Speichern der Stoffe.

3.2.1.2.1 Technischer Zweck der Anlage

In der Verfahrensbeschreibung muß der technische Zweck der Anlage dargestellt sein.

3.2.1.2.2 Verfahrensgrundzüge

In der Verfahrensbeschreibung müssen die zur Erreichung des technischen Zwecks notwendigen Verfahrensschritte dargestellt sein, insbesondere

3.2.1.2.3 Verfahrensbedingungen

In der Verfahrensbeschreibung müssen die verfahrenstechnisch und sicherheitstechnisch bedeutsamen Daten, z.B. die Druck- und Temperaturbereiche der einzelnen Verfahrens- schritte, angegeben sein.

Ferner müssen besondere Schutzbedingungen genannt sein, soweit diese bei Lagerung, Transport oder Umgang wegen besonderer Stoffeigenschaften einzuhalten sind, z.B., Schutz vor Erschütterungen oder Einhaltung besonderer Luftzustände, wie Luftfeuchtigkeit.

3.2.1.2.4 Verfahrensdarstellung

Der Verfahrensbeschreibung müssen Fließbilder beigefügt sein, in denen die in DIN 28004 Teil 1, Juni 1977, genannten Informationen enthalten sind. Für Betriebseinheiten oder Verfahrensabschnitte mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen gehört zur Sicherheitsanalyse ein Verfahrensfließbild mit allen in DIN 28004 Teil 1 Nr. 5 genannten Informationen. Für die Beschreibung einzelner, sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Anlageteile kann ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild mit nach Lage des Einzelfalles ausgewählten Informationen nach DIN 28004 Teil 1 Nr. 6 erforderlich sein.

In den Fließbildern oder beigefügten Tabellen müssen insbesondere Angaben enthalten sein über die

Einsatz-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Zwischen-, Neben- und Endprodukte müssen aufgeführt sein. Für die einzelnen Verfahrensschritte müssen Einsatz-, Reaktions- oder Durchsatzmengen angegeben sein. Reststoffe müssen angegeben sein, soweit es sich um Stoffe nach Anhang II zur Verordnung handelt oder aus den Reststoffen solche Stoffe entstehen können.

3.2.1.2.5 Energieversorgung

Die Energieversorgung der Anlage muß einschließlich der Notversorgung beschrieben sein; dabei müssen die Teile, die für die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen von Bedeutung sein können, besonders gekennzeichnet sein.

3.2.2 Stoffbeschreibung

3.2.2.1 Bezeichnung der Stoffe

In der Sicherheitsanalyse muß eine Beschreibung der Stoffe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung enthalten sein. Die Stoffe der Nummern 1 bis 139 des Anhangs II zur Verordnung müssen mit den dort verwendeten Bezeichnungen, die anderen zu beschreibenden Stoffe mit ihrer chemischen Stoffbezeichnung und, soweit vorhanden, mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben sein.

In der Stoffbeschreibung müssen die Stoffe nach Anhang II zur Verordnung bezeichnet sein, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können. Hierzu zählen zunächst die Stoffe, die tatsächlich in der Anlage vorhanden sind; ferner müssen die Stoffe angegeben sein, für die die Anlage nach der Genehmigung unter Berücksichtigung nachträglicher Anordnungen zugelassen ist.

In der Stoffbeschreibung müssen ferner die Stoffe nach Anhang II zur Verordnung beschrieben sein, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs innerhalb oder außerhalb der Anlage entstehen können; ferner muß angegeben sein, aus welchen anderen Stoffen, die in der Anlage vorhanden sein können, diese Stoffe gebildet werden können.

3.2.2.2 Stoff- und Reaktionskenndaten

In der Stoffbeschreibung müssen die Stoff- und Reaktionskenndaten angegeben sein, die zur Beurteilung der Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Auswirkungen von Bedeutung sein können. Dies sind z.B.

  1. allgemeine Stoffdaten, wie
  2. sicherheitstechnische Stoff- und Reaktionskenndaten, wie
  3. Wirkungsdaten, soweit diese dem Betreiber oder in Fachkreisen bekannt sind, wie
  4. MAK- oder TRK-Wert.

3.2.2.3 Zustand der Stoffe

Für jeden nach Nummer 3.2.2.1 bezeichneten Stoff müssen folgende Zustandskenngrößen im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei dessen Störung im Zeitpunkt der Entstehung angegeben sein

3.2.2.4 Menge der Stoffe

Bei den Stoffen nach Anhang II zur Verordnung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, muß die größte bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch mögliche Menge angegeben sein. Neben diesen Mengenangaben müssen Einzelmengen angegeben sein, soweit diese in Anlageteilen vorhanden sind, die unter Sicherheitsgesichtspunkten eigenständig zu beurteilen sind. Satz 1 ist auf Stoffe nach Anhang II zur Verordnung, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs innerhalb oder außerhalb der Anlage entstehen können, entsprechend anzuwenden.

3.2.3 Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung muß in der Sicherheitsanalyse eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile enthalten sein. Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlageteile sind

Aus der Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile müssen insbesondere hervorgehen

3.2.3.1 Anlageteile mit besonderem Stoffinhalt

Anlageteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlageteile, in denen ein Stoff, der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zu bezeichnen ist, in sicherheitstechnisch bedeutsamer Menge vorhanden sein oder entstehen kann, insbesondere

3.2.3.2 Schutzeinrichtungen

Zu den Schutzeinrichtungen zählen insbesondere

  1. Einrichtungen zur Begrenzung der Freisetzung von Stoffen nach Anhang II zur Verordnung oder von Stoffen, aus denen Stoffe nach Anhang II zur Verordnung entstehen können, wie
  2. Brandschutzanlagen und -einrichtungen, wie

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung muß in der Sicherheitsanalyse eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile enthalten sein. Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlageteile sind

Aus der Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile müssen insbesondere hervorgehen

3.2.3.3 Sonstige für die Betriebssicherheit erforderliche Anlageteile

Zu den sonstigen für die Betriebssicherheit erforderlichen Anlageteile gehören insbesondere

Zu den sonstigen für die Betriebssicherheit erforderlichen Anlageteilen gehören ferner Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen. Dazu zählen Einrichtungen, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs warnen oder alarmieren oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Eintritt einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu verhindern oder die Störung in den bestimmungsgemäßen Betrieb zurückzuführen.

3.2.4 Beschreibung der Gefahrenquellen

Gefahrenquellen sind Zustände oder Ereignisse, die geeignet sind, einen Störfall zu verursachen.

In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung folgende Gefahrenquellen beschrieben sein

Nach § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung brauchen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 nicht alle denkbaren Gefahrenquellen berücksichtigt zu sein, sondern nur solche, die vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden können. Dabei ist insbesondere die praktische Erfahrung von Bedeutung; hierfür können im Einzelfall maßgeblich sein

Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 der Verordnung können in der Regel ausgeschlossen sein

Bei der Beschreibung der Gefahrenquellen bleiben die storfallverhindernden Vorkehrungen (Nr. 3.2.6) außer Betracht. Die Behörde soll dazu beitragen, daß die Beschreibung der Gefahrenquellen im erforderlichen Umfang vorgenommen werden kann, soweit der Betreiber der Anlage sich die für die Beschreibung notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen kann.

3.2.4.1 Betriebliche Gefahrenquellen

  1. Betriebliche Gefahrenquellen sind z.B. die auf der Beschaffenheit von Anlageteilen oder auf Fehlfunktionen beruhenden Möglichkeiten für
  2. Betriebliche Gefahrenquellen sind ferner sicherheitswidrige Handlungen, z.B.

3.2.4.2 Umgebungsbedingte Gefahrenquellen

Umgebungsbedingte Gefahrenquellen sind

sofern diese nach Maßgabe der Buchstaben a bis c ein erhöhtes Risiko für den sicheren Betrieb der Anlage darstellen.

  1. Bei benachbarten Anlagen sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Anlagen als Gefahrenquelle anzusehen, sondern auch entfernter hegende Anlagen, sofern die betrachtete Anlage in deren Gefahrenbereich liegt. Dabei sind nur solche Anlagen zu berücksichtigen, von denen Gefahren durch Brände, Explosionen, Erschütterungen oder Freisetzung akut toxischer Stoffe ausgehen können.
  2. Benachbarte Verkehrsanlagen (Straße, Schiene, Wasserstraße) sind als Gefahrenquelle anzusehen, wenn das erhöhte Risiko auf die Verkehrsbedingungen in der Umgebung der Anlage (z.B. Verkehrsdichte, Linien- und Verkehrs-Führung, Art der Transporte, Witterungsbedingungen) zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei folgenden benachbarten Verkehrsanlagen erfüllt

    Der Verkehr durch Flugzeuge kann als Gefahrenquelle außer Betracht bleiben, wenn eine Anlage

    entfernt liegt, es sei denn, daß besondere gefahrerhöhende Umstände (z.B. aufgrund von Luftfahrhindernissen in der Nähe des Flugplatzes) vorliegen.

  3. Als naturbedingte Gefahrenquellen sind anzusehen

3.2.4.3 Eingriffe Unbefugter

Als Unbefugte sind insbesondere die Personen anzusehen, die sich unrechtmäßig Zugang zum Anlagenbereich verschaffen. Gefahren durch Personen, die von außen in zerstörerischer Absicht auf die Anlage einwirken, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sicherheitstechnisch bedeutsame Anlageteile für derartige Einwirkungen in besonderem Maße zugänglich sind.

3.2.5 Beschreibung der Störfalleintrittsvoraussetzungen

In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.9 der Verordnung die Voraussetzungen beschrieben sein, unter denen ein Störfall eintreten kann (Störfalleintrittsvoraussetzungen). Als Störfalleintrittsvoraussetzungen sind Ereignisse anzusehen, die bei Wirksamwerden einer Gefahrenquelle eintreten. Die Störfalleintrittsvoraussetzungen können auch im Zusammenhang mit der jeweiligen Gefahrenquelle beschrieben sein.

________________
1) Der Störfall im chemischen Betrieb; Verhütung durch: Prognose. Auffinden der Ursachen, Abschätzen der Auswirkungen, Gegenmaßnahmen; zu beziehen bei der Internationalen Sektion der I.V.S.S, Sekretariat: Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Postfach 101480, 69111 Heidelberg.

2) DIN 25448, Juni 1980.

3) I)IN 25424, Juni 1977.

4) DIN 25419 Teil 1 Juni 1977, DIN 25419 Teil 2, Februar 1979.

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