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5.1.10 Hilfeleistende interne Fachabteilungen

Erläuterung:
Hilfeleistende interne Fachabteilungen können z.B. folgende Stellen sein:

5.1.11 Alle Mitarbeiter

Erläuterung:
Anweisungen an die Mitarbeiter über "Maßnahmen bei Unfällen, Bränden und Alarm" müssen unmittelbar an die Mitarbeiter gerichtet werden.

5.2 Gefahrenabwehr unter Beteiligung externer Stellen

Erläuterung:
Im Rahmen der gemäß Störfall-Verordnung erforderlichen Abstimmung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zwischen dem Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ( § 5 Abs.1 Nr. 3) sowie der Verpflichtung des Betreiben, in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig zu beraten ( § 5 Abs. 3), sind die abstimmungsbedürftigen Punkte zu klären.

Die getroffenen Vereinbarungen insbesondere zu

sind im Alarm- und Gefahrenabwehrplan festzuhalten.

6. Anweisungen für spezielle Ereignisse

Erläuterung:
Hier werden Handlungsanweisungen für Ereignisse gegeben, bei deren Eintritt besondere Maßnahmen erforderlich sind oder zur Gefahrenabwehr spezielle Informationen benötigt werden; z.B. Erläuterung getroffener Vorkehrungen. Derartige Ereignisse können z.B. sein:

7. Informationen der Behörden und der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) und Auskünfte an die Bevölkerung

Erläuterung:
Auskünfte an Dritte während eines Alarmfalles sollen

7.1 Information der Behörden

Erläuterung:
Die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sind unverzüglich, umfassend und sachkundig zu beraten ( § 5 Abs. 3 Störfall-Verordnung).

7.2 Vereinbarung über Information der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) und Auskünfte an die Bevölkerung

Erläuterung:
Um eine unnötige Beunruhigung der Bevölkerung durch Falschmeldungen zu vermeiden, wird empfohlen, Vorsorge zu treffen, um ins Ereignisfall Journalisten unverzüglich und sachlich richtig informieren zu können.Darüber hinaus ist Vorsorge zu treffen, daß Anfragen aus der Bevölkerung sachlich und ausreichend beantwortet werden können.

8. Externe Hilfsmittel und Fachkräfte

8.1 Geräte und Ausrüstungen

8.2 Spezielle Fachkräfte

8.3 Telefonverzeichnis

Erläuterung:
Telefonnummern, die im Alarmfall u.a. für Behörden und die verantwortlichen Führungskräfte des Betriebes/Werkes bedeutsam sein können, insbesondere Behörden- und Fremdfirmen-Rufnummern, sind im Alarm- und Gefahrenabwehrplan aufzuführen.

9. Beigefügte Unterlagen

Erläuterung:
Insbesondere können hier

u. a. integriert werden.

.

  Maßnahmenkatalog Anhang 7

Beispielhafte Zusammenstellung von Maßnahmen, die im Gefahrenfall ergriffen werden müssen. Ein konkreter Maßnahmenkatalog ist Bestandteil der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne. Dabei wird die Durchführung der Maßnahmen an bestimmte Alarmfälle und Meldestufen (vgl. Anhang2) gekoppelt. Die Auflistung der Maßnahmen ist nicht abschließend und im Einzelfall durch den Betreiber zu ergänzen.

  1. Alarmierung entsprechend Alarmplan und ggf. Vorabmeldung des Störfalls,
  2. Warnung der Beschäftigten und Dritter, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten,
  3. Einrichtung von Einsatzleitungen,
  4. Sofortmaßnahmen:
    1. Maßnahmen zum persönlichen Schutz von Beschäftigten und Einsatzkräften,
    2. Art, Ort, Umfang des Ereignisses feststellen (Messungen),
    3. Gefahrenbereich räumen und absperren,
    4. Schutz von gefährlichen Nachbareinrichtungen,
    5. Stoffabsperrungen und Anlagenabschaltung,
    6. Notversorgung,
    7. Bekämpfungsmaßnahmen einleiten,
    8. Verletzte befreien; Erste Hilfe,
    9. Anwesenheitskontrolle der im Gefahrenbereich Beschäftigten und Dritter.
  5. Weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    1. Gefahrenumfang genauer bestimmen (Messungen, Wetterverhältnisse, Ausbreitungsprognosen, Einsturzgefahr, Gefahr für Gewässer und Boden),
    2. Entscheidung über weitergehende Alarmierung und Warnung,
    3. Organisieren von Nachbarschaftshilfen,
    4. Lotsen oder Einsatzleitsystem zur Einweisung der öffentlichen und betrieblichen Einsatzkräfte bereitstellen sowie Pläne, Listen und Schlüssel bereithalten.
  6. Sondermaßnahmen:
    1. Maßnahmen bei Freisetzung explosionsgefährlicher Stoffe,
    2. Maßnahmen bei Freisetzung gesundheitsschädlicher Stoffe,
    3. Maßnahmen bei Brand und Explosion,
    4. Maßnahmen bei Gefahren durch radioaktive Stoffe oder Abfälle,
    5. Maßnahmen bei Gefährdung von Gewässern und Boden,
    6. Maßnahmen bei Notständen (Stromausfall, Unwetter, Hochwasser, Schnee/Eis, Ausfall der Abwasserreinigungsanlagen).

. .

1 Checkliste für die Abstimmung von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen mit den Gefahrenabwehrbehörden Anhang 8

1.1 Allgemeines

1.2 Einsatz externer Kräfte zur betrieblichen Gefahrenabwehr

1.3 Folgemaßnahmen

.

2. Checkliste für die Abstimmung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung auf der Grundlage von Brandschutzvorsorgemaßnahmen (landesrechtliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen) Anhang 8

2.1 Bauliche Brandschutzvorkehrungen

2.2 Brandschutzeinrichtungen

2.3 Organisatorischer Brandschutz

Mittel zur Schadensbekämpfung (z.B. Löschmittelarten und -mengen, Schutzausrüstungen), Umfang ihrer Bereithaltung durch den Betrieb sowie Strategie des Einsatzes unter dem Gesichtspunkt der Minimierung der Toxizität.

2.4 Vorkehrungen zur Entfernung von Brandrückständen
Abstimmung über

2.5 Brandschutzrelevante Lagerung

2.6. Brandschutzrelevante Kennzeichnungen

2.7 Bei der betrieblichen Feuerwehrleitstelle bereitzuhaltende Unterlagen für Objekte mit besonderen Gefahrenpotentialen

.

Anforderungen an die Informationen gemäß Anhang VI der Störfall-Verordnung Anhang 9
  1. Name des Betreibers und Angabe des Standort
    Erforderlich ist die Angabe der Firma mit Anschrift. Aus den Angaben zum Standort muß eine eindeutige räumliche Zuordnung der Anlage, für die die Information gegeben wird, möglich sein. Die Beifügung einer Lageskizze (ggf. Lageplan) ist empfehlenswert.
  2. Benennung und Stellung der Person, die die Information gibt Erforderlich ist die Angabe des Namens der Person bzw. der Stelle, die die Informationen erteilt und für Rückfragen zur Verfügung steht. Es sollten eben der genauen Anschrift mindestens eine Telefon/Telefax-Nr. für allgemeine Informationen zum Gefahrenobjekt sowie für Auskünfte im Gefahrenfall zur Verfügung stehen,
  3. Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt worden sind
    Erforderlich ist die Bestätigung, daß die Firma eine Anlage(Bezeichnung nach der 4. BImSchV) betreibt, die der Störfall-Verordnung unterliegt. Es ist weiterhin zu bestätigen, daß die Anlage der zuständigen Behörde (Benennung)ordnungsgemäß angezeigt wurde und ggf. eine Sicherheitsanalyse erstellt sowie eine betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung durchgeführt wurde.
  4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über An und Zweck der Anlage
    Erforderlich sind Angaben über den Zweck der Anlage. Es wird eine kurze Beschreibung des Verfahrens und seiner Zielsetzung, insbesondere der Produkte empfohlen. Die Bezeichnung der Anlage soll den Angaben in der 4. BImSchV entsprechen. Gegebenenfalls sollte eine vertiefte Information über Art und Zweck der Anlage auf Abruf bereitgehalten werden (Angabe von Telefon-Nr.).
  5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale
    Erforderlich ist die Angabe des chemischen Stoffnamens und eventuell gebräuchlicher Trivialnamen. Handelt es sich um eine große Zahl von Stoffen, so sollten die gefährlichsten und mengenmäßig bedeutsamsten Stoffe im einzelnen angegeben werden, die übrigen sind nach ihrer Art und ihren Eigenschaften klassifiziert zu nennen. Die Angabes ollte die Gefährlichkeitsmerkmale (Bezeichnung, Piktogramme) nach dem Chemikaliengesetz verwenden.
    Auf Anfrage ist eine vertiefte Information anzubieten. Als vertiefte Information sind die Angaben ausreichend, die in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)m, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557) zu den Bezeichnungen und Gefährlichkeitsmerkmalen enthalten sind. Eine Kontaktadresse ist hier anzugeben.
  6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfalleinschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt
    Erforderlich sind Angaben zu:
    1. Gefahrenart (Brand, Explosion, toxische Freisetzung),
    2. mögliche Auswirkungen (z.B. Wärmestrahlung, Trümmerwurf.Druckwelle, Luftverunreinigung, Wasserverunreinigung [Vergiftung], Bodenverunreinigung, einschließlich möglicher Nutzungseinschränkung für Boden und Wasser).

    Gegebenenfalls sind Angaben über den Grad der Schwere möglicher Auswirkungen sowie den Auswirkungsbereich zu machen.

  7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden sollen.
    Erforderlich sind geeignete Angaben über das Alarmierungssystem (Alarmfalle, Alarminhalt) und das Informationssystem für Auskünfte in Gefahrensituationen, insbesondere
  8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen beim Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten sollen
    Erforderlich sind eindeutige Angaben zu Verhaltensmaßregeln in einer Gefahrensituation. Der genaue Wortlaut muß zwischen Betreiber und denfür Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sein, insbesondere sind dabei folgende Punkte zu berücksichtigen
  9. Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort einschließlich der Verbindung zu den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Eintritt eines Störfalls gerüstet zu sein und dessen Wirkung so gering wie möglich zu halten
    Erforderlich ist die Bestätigung, daß
  10. Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb des Standortes ausgearbeitet wurde
    In dem Hinweis soll die für den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zuständige Behörde genannt werden.
  11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
    Angabe einer Kontaktadresse, bei der weitere Informationen erhalten werden können.

Anhang 10: Informationsblatt über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen

ENDE

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