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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen *

Vom 27. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 5 vom 30.01.2009 S. 129)


Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung".

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m3
mehr als 100 MW 100 mg/m3."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m3
mehr als 100 MW 100 mg/m3."

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillation- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in

a) Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahres durchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 50 mg/m3
b) Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 50 mg/m3
c) Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 50 mg/m³
d) sonstigen Anlagen 35 mg/m³."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden."

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist."

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung

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