Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren *

Vom 8. April 2011
(BGBl. I Nr. 16 vom 13.04.2011 S. 605)


Auf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1, des § 37 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von" die Wörter "Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und" eingefügt.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Nr. 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. "(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in verschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und für Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit oben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung, in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von 19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG . Für Maschinen und Geräte nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10 Genehmigungsbehörde und Technische Dienste " § 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Kraftfahrt-Bundesamt. "(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
  1. das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,
  2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*

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