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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen 1

Vom 4. April 2016
(BGBl. Nr. I vom 08.04.2016 S. 590 ber. S. 1318)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt:

" § 7 Bagatellgrenze

§ 8 Zuständige Stelle

§ 9 Tierische Fette und Öle

§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen".

2. In § 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere zu erfassen:
  1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und
  2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.

"(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biomethan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu erfassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Treibhausgasminderung festzustellen."

b) Absatz 2

(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter "In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "nicht beantragt" die Wörter "oder nicht gewährt" eingefügt und die Angabe" § 37a Abs. 4 Satz 4"durch die Wörter " § 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

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