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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV

Vom 10. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2244)



Bundestagsdrucksache BT 18/8340

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1

Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

In Gebieten und Ballungsräumen, in denen

  1. die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen,
  2. die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder
  3. die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen,

bemühen sich die zuständigen Behörden darum, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.

" § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.

(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen.
(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen."

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen."

3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Ozon und Kohlenmonoxid. "(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet."

4. Anlage 1 Abschnitt C. wird wie folgt gefasst:

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C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten
  1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt a eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:
    1. Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 vorgenommen werden, können im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 5.6.2.2 der Norm ISO/ IEC 17025:2005 zurückverfolgt werden.
    2. Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um deren Präzision zu gewährleisten.
    3. Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den entsprechenden gemeinschaftsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.

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