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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Vom 25. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 61 vom 28.02.2025 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Tabelle B Spalte 1 Zeile 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Emissionsprognose nach aggregierten NFR-Sektoren | "Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)". |
2. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die nationale Emissionsprognose wird für die relevanten Quellensektoren geschätzt und aggregiert. | "Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft.
ID 250519
| ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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