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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung
Vom 30. April 2025
(BGBl. I Nr. 126 vom 05.05.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 29b Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Bekanntgabeverordnung
Die Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
|
"Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
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2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011" durch die Wörter "VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Zum Nachweis der für den Prüfungsbereich 10.2 der Anlage 2 erforderlichen Kompetenzen im Bereich der Informationstechnologie (IT) hat die oder der Sachverständige dem Antrag auf Bekanntgabe anstelle von Arbeitsproben eine geeignete Personenzertifizierung beizufügen. Welche Personenzertifizierungen als dafür geeignet gelten, wird von den zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. Gegenüber der bekanntgebenden Stelle ist die Aufrechterhaltung der Personenzertifizierung für die Dauer der Bekanntgabe regelmäßig jeweils vor Ablauf der Personenzertifikate nachzuweisen."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 2a" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011" durch die Wörter "VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007" durch die Wörter "DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018" ersetzt.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten
und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen, |
"7. pro Prüfbereich, pro Standort und pro Bekanntgabezeitraum zweimal unter Einbeziehung des fachkundigen Personals des jeweiligen Standortes auf eigene Kosten
und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen," |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008" durch die Wörter "DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015" ersetzt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein "Komma" ersetzt und werden nach der Angabe " § 13 Absatz 2" die Wörter "und § 13 Absatz 2a" eingefügt.
b) Teil B Nummer 10 der Tabelle wird durch die folgenden Nummern 10, 10.1 und 10.2 ersetzt:
| "Nr. | Fachgebiet |
(Stand: 01.07.2025)
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