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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 26. November 2010
(BGBl. Nr. 60 vom 03.12.2010 S. 1728)



siehe Fn.: *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu § 37 und § 39 jeweils die Wörter "Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter "den §§ 7 und 8" durch die Wörter " § 8 in Verbindung mit § 10" ersetzt.

3. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in den Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten Einsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen geregelt werden; für die Regelung der Pflicht zur Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, jährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben:

  1. die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs des Treibstoffs und
  2. die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter "Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter "Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 46 und § 48a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 88) geändert worden ist.

ENDE

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