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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Vom 13. Oktober 2026
(BGBl. I vom 19.10.2026 Nr. 304 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen | " § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung".
c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 10 Genehmigungsverfahren | " § 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung". |
d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie".
e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie".
f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird nach der Angabe "Gasmangellage" die Angabe "oder einer sonstigen Krise" eingefügt.
g) In der Angabe zu den §§ 31a und 31b wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie" ersetzt.
h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 31m Abweichungen im Fall einer Krise".
i) Die Angabe zu den §§ 52a und 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
" § 52a Übberwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52b Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 52c Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation". |
j) Die Angabe zu § 58e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte | " § 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung
§ 58f Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte". |
k) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 64a Elektronische Kommunikation".
l) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 65 (aufgehoben) | " § 65 Schadensersatz". |
m) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Anlage Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik (zu § 3 Absatz 6) |
"Anlage 1 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik (zu § 3 Absatz 6 Satz 2) Anlage 2 Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten |
2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
|
(Stand: 27.10.2026)
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