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Regelwerk, Immissionsschutz

FRL CCfD - Förderrichtlinie CO2-Differenzverträge
Richtlinie zur Förderung von CO2-armen Produktionsverfahren in der Industrie durch CO2-Differenzverträge

Vom 4. Mai 2026
(BAnz. AT vom 08.05.2026 B2)


1. Präambel

Deutschland muss attraktiver für Investitionen werden. Das gilt besonders für die energieintensiven Branchen. Ihr Kapitalstock war schon in der letzten Dekade rückläufig. Im aktuellen geopolitischen Spannungsfeld sind die Herausforderungen noch größer geworden. Hinzu kommen die Vorgaben der europäischen und nationalen Klimagesetzgebung, die eine grundlegende Umstellung der Produktionsweise erforderlich machen. Es kommt nun darauf an, die Substanz zu sichern und den Industriestandort zukunftsfähig aufzustellen.

Das Förderprogramm CO2-Differenzverträge adressiert die energieintensiven Industrien und soll Unternehmen ermöglichen, sich heute für die Investition in zukunftsweisende und CO2-arme Produktionsverfahren zu entscheiden. Es stärkt die Planungssicherheit in unsicherem Investitionsumfeld. So sollen erhebliche Mengen an CO2 eingespart werden. Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt in einem wettbewerblichen Auktionsverfahren, damit die Fördermittel einen möglichst großen Effekt haben.

Die vorliegende Aktualisierung der Förderrichtlinie zielt darauf ab, die Hebelwirkung des Instruments auf Zukunftsinvestitionen zu steigern. Mit Vereinfachungen und Flexibilitäten werden Freiheitsgrade geschaffen, damit Unternehmen auf die wirtschaftlichsten Ansätze setzen und neue Ideen und aktuelle Marktentwicklungen optimal einbeziehen können. Das ist gerade angesichts der langen Laufzeit der Vorhaben notwendig.

Das Förderprogramm ist technologieoffen ausgestaltet und soll neue Technologien in die Anwendung bringen. Insbesondere wird erstmals der Einsatz von CCS- und CCU-Technologien für schwer vermeidbare CO2-Emissionen des Industriesektors förderfähig sein. So ergänzen die CO2-Differenzverträge den gerade novellierten Rechtsrahmen des Kohlendioxid-SpeicherungundTransport-Gesetzes.

Konzeptionell sollen die CO2-Differenzverträge die Mehrkosten ausgleichen, die durch die Errichtung und den Betrieb von CO2-armen Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Produktionsverfahren entstehen. Durch einen Hedging-Mechanismus werden Risiken und letztlich Kosten berechenbarer und Investitionen erleichtert. Die Höhe der Förderung hängt zudem insbesondere vom CO2-Preis im EU-Emissionshandel ab: je höher der CO2-Preis, desto weniger Förderung ist nötig. Das schont die öffentlichen Haushalte.

Diese Förderrichtlinie steht unter dem Vorbehalt der Erteilung einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.

2. Definitionen

In dieser Förderrichtlinie gelten folgende Begrifflichkeiten:

2.1 Absoluter Energieträgereinsatz

Die im Vorhaben eingesetzte Menge eines Energieträgers in Megawattstunden (MWh). Die Umrechnung in Energieeinheiten erfolgt unter Nutzung des Heizwerts des eingesetzten Energieträgers.

2.2 Absolute Treibhausgasemissionsminderungen

Die im CCfD-Produktionsverfahren gegenüber dem Referenzsystem erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalenten (CO2-Äquivalenten) bei gleicher geplanter oder tatsächlich realisierter Produktionsmenge.

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

2.3 Anderweitige Förderung

Fördermittel des Zuwendungsempfängers außerhalb dieser Förderrichtlinie für dieselben förderfähigen Investitionen, Ausgaben und Kosten, sofern diese als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) oder als zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle Deutschlands unterliegen, zu qualifizieren sind. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 2. Halbsatz sind auch Fördermittel erfasst, die nicht unmittelbar für das nach dieser Förderrichtlinie geförderte Vorhaben gewährt worden sind, sofern und soweit diese im Zusammenhang mit dem CCfD-Produktionsverfahren stehen und dieses begünstigen. Eine anderweitige Förderung liegt nicht vor, soweit es sich um Investitionen, Ausgaben und Kosten des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 1 handelt, die der Höhe nach nicht von der maximalen gesamten Fördersumme im Sinne von Nummer 7.4(b) umfasst sind, sofern und soweit sich aus unionsrechtlichen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt.

2.4 Angebot

Angebot auf Abschluss des CO2-Differenzvertrags.

2.5 Anlage

Eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung.

2.6 Anlagenbetreiber

Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt. Wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, ist Anlagenbetreiber nach Satz 1.

2.7 Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Das BMWE behält sich vor, mit der Administration der Fördermaßnahme einen Projektträger gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO

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(Stand: 15.06.2026)

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