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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 20 vom 27.07.2017 S. 1123)



Inkrafttreten des Beschlusses 2009/1 gemäß Artikel 2 Absatz 2 laut " Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens" am 20.01.2022

Inkrafttreten des Beschlusses 2009/2 gemäß Artikel 2 Absatz 2 laut " Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens" am 26.02.2023

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den auf der 27. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 vom 14. bis 18. Dezember 2009 durch Beschluss 2009/1 und Beschluss 2009/2 angenommenen Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) wird zugestimmt. Die Beschlüsse werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens

(Übersetzung)

A. Artikel 1

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
bedeutet neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
  1. dieses Protokolls oder
  2. einer Änderung des Anhangs III oder VIII begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
"bedeutet "neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung begonnen wurde nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Vertragspartei
  1. des vorliegenden Protokolls oder
  2. einer Änderung des vorliegenden Protokolls, mit der für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II eingeführt werden oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufgenommen wird.

Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umwelt - nutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist."

B. Artikel 3

1. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii des POPs-Protokolls werden jeweils die Worte

"für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist," ersetzt durch die Worte

"für die in den von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien beste verfügbare Techniken ausgewiesen worden sind,".

2. Das Semikolon am Ende des Absatzes 5 Buchstabe b Ziffer iv wird durch einen Punkt ersetzt.

3. Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v

v.wirksame Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus beweglichen Quellen unter Berücksichtigung des Anhangs VII.

wird gestrichen.

C. Artikel 13

Die Worte "Die Anhänge V und VII haben" werden ersetzt durch die Worte "Anhang V hat".

Artikel 14

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

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