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Regelwerk; Immissionsschutz; Klimaschutz

Kälte-Klima-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nichthalogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative

Vom 12. Februar 2024
(BAnz. AT vom 07.03.2024 B2)



Archiv: 2016, 2020, 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 88 Prozent und bis 2045 weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im Jahr 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.

Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft um. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs sowie durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden.

Deshalb gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) Zuwendungen für den stärkeren Einsatz von energieeffizienten Technologien in der Kälte- und Klimatechnik, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen, damit deren Marktdurchdringung unterstützt wird. Die Förderung flankiert zudem die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L vom 20.05.2014 S. 150), indem ausschließlich Anlagen gefördert werden, in denen nichthalogenierte Kältemittel zur Anwendung kommen.

Mit den durch diese Förderrichtlinie geförderten Vorhaben werden jährlich addierte Energieeinsparungen in Höhe von 270 Gigawattstunden (GWh) netto beziehungsweise 580 GWh brutto angestrebt und jährlich addierte Treibhausgasminderungen von 65.000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) beziehungsweise 180.000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nichthalogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen wie nachfolgend beschrieben. In Nummer 4.4 sind für die einzelnen Anlagen und Komponenten die maßnahmenspezifischen Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung benannt.

2.1 Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen

Gefördert werden

  1. Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen;
  2. Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
  3. Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung beziehungsweise mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern sowie Trockenkühler.

Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dienen, sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel. 1

2.2 Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung

Mit einer Wärmepumpe zur Nutzung von Prozessabwärme wird diese Abwärme zu Heizzwecken in einer separaten Heizung oder für einen verfahrenstechnischen Prozess genutzt. Die für den Förderbetrag relevante Leistung ist die Kondensations- beziehungsweise Abwärmeleistung der eingesetzten Anlage.

Wärmepumpen, die überwiegend Umweltwärme als Wärmequelle nutzen, sind nicht förderfähig.

2.3 Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler

Zur Effizienzverbesserung einer bestehenden Kälteanlage wird die Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler gefördert.

2.4 Installation von Komponenten und Systemen

Die Installation von Komponenten und Systemen wird nur in Verbindung mit der Förderung nach Nummer 2.1 gefördert. Dazu gehören:

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