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Regelwerk; Immissionsschutz

Informationsformate und Übermittlungswege zur Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. BImSchV -
- Brandenburg -

Vom 2. Dezember 2020
(ABl. Nr. 51 vom 23.12.2020 S. 1332)



Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz erlässt als zuständige oberste Landesbehörde aufgrund von § 37 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. BImSchV vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, sowie § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ( Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 72) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. BImSchV vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) sind im Land Brandenburg ausschließlich elektronisch per E-Mail an das zuständige Landesamt für Umwelt unter Nutzung des als Anlage beigefügten Anzeigeformulars zu übermitteln.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg als bekannt gegeben.
  3. Diese Allgemeinverfügung kann bis zum 31. Dezember 2020 im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Henningvon-Tresckow-Straße 2 - 13 in 14467 Potsdam von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr eingesehen werden. Des Weiteren steht das Dokument im Internet auf der Seite für öffentliche Bekanntmachungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/rechtsvorschriften/immissionsschutz/ und im Amtsblatt für Brandenburg unter http://bravors.brandenburg.de zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Welches der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg in Potsdam, Cottbus oder Frankfurt (Oder) zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten und kann durch Eingabe der Postleitzahl oder des Ortes unter https://justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php eingesehen werden.

Hat der Beschwerte keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Landes Brandenburg, so ist die Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam zu erheben.

Begründung

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz kann als oberste Landesbehörde nach § 37 Satz 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen ( 44. BImSchV) festlegen, dass die Betreiber für die Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 der 44. BImSchV ein bestimmtes Format und den elektronischen Weg für die Datenübermittlung zu nutzen haben .

Durch das Formular und die elektronische Datenübermittlung wird das Verwaltungsverfahren für die Betreiber und die zuständige Immissionsschutzbehörde effizienter gestaltet. Diese Anzeigepflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung. Die Anzeigepflichten für Neuanlagen gelten seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 20. Juni 2019. Danach hat der Betreiber den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen (Definition in § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen .

Die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt als zuständige Immissionsschutzbehörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) für den Vollzug der 44. BImSchV bleibt davon unberührt.

Die Allgemeinverfügung war nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) bekannt zu geben. Nach § 41 Absatz 3 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich um eine Vielzahl betroffener Anlagenbetreiber. Schwerer wiegt jedoch, dass den Immissionsschutzbehörden im Land die Anlagenbetreiber zum Teil nicht bekannt sind und eine Ermittlung derselben nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre.

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