Regelwerk

Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen
- Brandenburg -

Vom 24. Februar 2003
(ABl. Nr. 14 vom 06.04.2003 S. 390)


1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1) und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie gemäß § 18 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) Zuwendungen für Vorhaben des Immissionsschutzes, zur Minderung der Kohlendioxid (CO2)-Emissionen und weiterer energiebedingter Umweltbelastungen sowie zur Reststoffvermeidung bzw. -verwertung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Zuwendungen an Unternehmen werden nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als "De-minimis-Beihilfen" (ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001) gewährt.

1.4 Im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen und Immissionsbelastungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), zur Ressourcenschonung und zur Verminderung von Strahlenbelastungen bestehen folgende Förderziele:

2 Gegenstand der Förderung

Förderbar sind im Rahmen der unter Nummer 2.1 genannten Einzelmaßnahmen Investitionen und Aufwendungen für Planung, Beratung, Rechtsgutachten als Grundlage für diese Investitionen sowie Evaluation und Dokumentation der Ergebnisse dieser vorgenannten Investitionen, soweit die Aufwendungen zur Erreichung der unter Nummer 1.3 genannten Ziele erforderlich sind.

2.1 Es können folgende Maßnahmen gefördert werden, die in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie näher erläutert werden:

2.1.1 Emissionsminderung bei ortsfesten Anlagen im Sinne des BImSchG,

2.1.2 Lärmschutz bei sozialen Einrichtungen und Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,

2.1.3 integrierte Projekte in ländlichen Bereichen,

2.1.4 ökologische Musterbauten in Niedrigenergiebauweise,

2.1.5 Konzepte und Maßnahmen zur Energieeinsparung, Minderung von Abwärme, Wärmenutzung sowie zur Energierückgewinnung in Verbindung mit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen,

2.1.6 Demonstrationsvorhaben zur innovativen Abfallvermeidung und -verwertung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG,

2.1.7 Anlagen der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung bis zu einer elektrischen Leistung von 5 MW in Verbindung mit integrierten Konzepten zur Umweltentlastung,

2.1.8 Erstellung örtlicher und regionaler Umweltentlastungs- und Energiekonzepte bezüglich Luftreinhaltung, Lärmminderung und Ressourcenschonung im unmittelbaren Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,

2.1.9 Minderung/Beseitigung radioaktiver Kontaminationen in der Umwelt (außer natürlicher Radioaktivität).

2.2 Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte:

3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

3.2 Sonstige natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes und von regionalen und überregionalen Unternehmen der Energiewirtschaft).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion