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Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (POP) und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
Vom 6. Oktober 2004
(ABl. Nr. 45 vom 17.11.2004 S. 858)
Siehe Fn.: 1
Runderlass 06/05/04 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Am 20. Mai 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) als in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht in Kraft getreten. Für den Vollzug der POP-Verordnung werden folgende Festlegungen getroffen:
I. Grenzwerte
Bis zur Festlegung von Grenzwerten in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt Folgendes:
II. Ausnahmezulassungen gemäß Artikel 7 Abs. 4b der POP-Verordnung
Im Falle einer Überschreitung der in Abschnitt 1 genannten unteren Grenzwerte soll im Rahmen von Ausnahmezulassungen gemäß Artikel 7 Abs. 4b der POP-Verordnung für die in Anhang V, Teil 2 aufgelisteten Abfälle nur von den Entsorgungsoptionen Untertagedeponie oder Untertageversatz im Salinar Gebrauch gemacht werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4b der POP-Verordnung bleiben unberührt.
III. Zuständigkeiten
Bis zur Festlegung einer Zuständigkeit durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung gilt Folgendes:
Antragsteller werden gebeten, sich direkt an die SBB zu wenden.
Unabhängig von den vorgenannten Übergangsregelungen ist die POP-Verordnung bereits jetzt unter Berücksichtigung der sonstigen Festlegungen dieses Runderlasses von allen abfallrechtlichen Vollzugsbehörden als öffentlich-rechtliche Vorschrift über § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) im Rahmen der Ordnungsgemäßheit der Entsorgung zu beachten. Soweit Anordnungen zur Wahrung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich sind, richten sich diese nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG.
________________________
1) ABl. EG Nr. L 158 S. 7 vom 30. April 2004
(Stand: 23.06.2022)
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