Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Störfall-RSchr Bln - Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin
- Berlin -

Vom 27. Mai 2004
(ABl. Nr. 34 vom 29.07.2004 S. 3001)


Gemeinsames Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zum

Stadt VIII C 17
Telefon: 90 25 - 21 65 oder 90 25 - 0, intern 9 25 - 21 65

1 Anwendungsbereich ( § 1 StörfallV)

1.1 Betriebsbereiche und Anlagen

Bei der Entscheidung, ob ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG vorliegt, ist der räumliche Bezug zwischen verschiedenen Anlagen eines Betreibers maßgeblich. Auf die Arbeitshilfe SFK-GS-35 [8] sowie zum Rechtsbegriff des Betreibers auf den Forschungsbericht "Industrieparks und Störfallrecht" [9] wird als weitere Erkenntnisquellen verwiesen.

1.1.1 Einzelne oder zusammenhängende Grundstücke

Die auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken eines Betreibers befindlichen und unter seiner Aufsicht stehenden Anlagen bilden grundsätzlich einen Betriebsbereich. Dies gilt auch, wenn sich darauf einzelne Anlagen, Infrastruktureinrichtungen o. ä. anderer Betreiber befinden. Für diese Fälle ist eine Prüfung der räumlichen Nähe oder der gegenseitigen Beeinflussung vorhandener Stoffmengen nicht erforderlich.

1.1.2 Räumlich getrennte Grundstücke

Sind Grundstücke eines Betreibers räumlich voneinander getrennt, zum Beispiel durch Grundstücke oder Anlagen anderer Betreiber, durch Brachland, öffentliche Verkehrsflächen o. ä., ist für die Zusammenrechnung vorhandener Stoffmengen das Kriterium des Vorliegens eines entsprechend erhöhten Gefahrenpotentials zu erfüllen. Die Erhöhung des Gefahrenpotentials kann sich aus der räumlichen Nähe der Anlagen eines Betreibers ergeben.

Für die Frage, ob ein Betriebsbereich vorliegt oder mehrere, ist auf die Kriterien des § 15 der Störfall-Verordnung (Domino-Effekt, siehe Nummer 13) zurückzugreifen. Demnach ist ein einheitlicher Betriebsbereich anzunehmen, wenn bei Anlagen aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in den Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe

(zusätzliche Gefahrenmomente aufgrund der Nähe der Anlagen) zu erwarten ist.

Statt durch räumliche Nähe kann ein Gefahrenbezug auch durch Infrastruktureinrichtungen, die die jeweiligen Gefahrenpotentiale verbinden (z.B. Rohrleitungen), hergestellt werden. Auch durch Tätigkeiten (z.B. Transport, Bereitstellung, Umschlag) kann eine Erhöhung des vorhandenen Gefahrenpotentials erfolgen, so dass Stoffmengen zum Beispiel in einer ortsfesten Anlage sowie an einem nahegelegenen Umschlagplatz einen Betriebsbereich bilden können. Diese Frage ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

1.1.3 Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage

Ist eine Anlage nach Anhang VII (Anm.: aufgehoben) Teil 2 und 3 der Störfall-Verordnung Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage, die nicht in Anhang VII (Anm.: aufgehoben) Teil 2 und 3 der Störfall-Verordnung bezeichnet ist, so sind die in § 1 Abs. 3 der Störfall-Verordnung genannten Vorschriften nur auf dieses Anlageteil oder auf diese Nebeneinrichtung anzuwenden.

1.2 Ermittlung der Menge eines Stoffes oder des Volumens eines explosionsfähigen Staub/Luft-Gemisches

1.2.1 Bei der Ermittlung der Menge eines gefährlichen Stoffes im Sinne der Störfall-Verordnung bleibt die Menge unberücksichtigt, die als Verunreinigung nur in solchen geringen Konzentrationen vorhanden ist, dass sie nach der Richtlinie 1999/45/EG [10] nicht einstufungsrelevant ist. Zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe siehe Nummer 2.5.

1.2.2 Für die Bestimmung des Volumens von explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen (Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Nr. 1) ist das Gesamtvolumen der Bereiche maßgebend, in denen nach Zone 20 gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ( ElexV [11]) eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist. Die ElexV ist am 1. Januar 2003 außer Kraft getreten und wurde bezüglich der Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung [12] überführt. Danach ist Zone 20 ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig im Sinne von zeitlich überwiegend vorhanden ist.

1.3 Einzelfallregelung ( § 1 Abs. 2 und 4 StörfallV)

Wenn der Betriebsbereich trotz Nichterreichens der Mengenschwelle nach Anhang I Spalte 5 der Störfall-Verordnung insgesamt ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweist, das mit dem vergleichbar ist, das Betriebsbereiche bei Überschreiten der vorgenannten Mengenschwellen regelmäßig aufweisen, so kann die zuständige Behörde einzelne, mehrere oder alle in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rechtspflichten auferlegen.

Kriterien für die Vergleichbarkeit sind

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