Regelwerk

Kennzeichnung von Baumaschinen mit Plaketten in Abhängigkeit von ihrem Schadstoffausstoß
- Berlin -

Vom 29. März 2016
(ABl. Nr. 14 vom 08.04.2016 S. 728)


1 Anlass und Zielsetzung

Dieselpartikel sind in besonderem Maße für die gesundheitsschädlichen Wirkungen von Feinstaub verantwortlich. Sie erhöhen das Risiko für Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen und wurden von der WHO im Jahr 2012 für Menschen als eindeutig krebserregend eingestuft. Baumaschinen sind eine wichtige Quelle für Dieselpartikel. Sie tragen inzwischen in der gleichen Größenordnung zum Dieselpartikelausstoß bei wie der Straßenverkehr.

Um den Partikelausstoß von Baumaschinen auf den eigenen Baustellen zu verringern, werden bei der Beauftragung von Bauleistungen durch die öffentliche Hand Berlin Umweltanforderungen an viele der eingesetzten Baumaschinen gestellt. Sie sind in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) festgelegt. Weitere Informationen zu den Vergabeanforderungen sind unter

www.berlin.de/baumaschinenpartikelfilter

veröffentlicht.

Die Einhaltung dieser Umweltanforderungen ist spätestens beim ersten Einsatz der Baumaschinen auf der Baustelle vom Auftragnehmer nachzuweisen. Um den Nachweis und die Kontrolle zu vereinfachen, führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Baumaschinen mit farbigen Plaketten ein. Die Farbe der Plakette symbolisiert dabei den Abgasstandard der Baumaschine und genügt auf der Baustelle als alleiniger Nachweis der Einhaltung der Umweltanforderungen für Baumaschinen gemäß der VwVBU. Die Kennzeichnung der Maschinen ist für die Maschinenbetreiber freiwillig, da auch andere Nachweise für die Einhaltung der Umweltanforderungen anerkannt werden. In diesem Fall sind geeignete Nachweise und ein technisches Datenblatt für jede eingesetzte Maschine in der Baumaschine mitzuführen und in Kopie auf der Baustelle abzugeben.

Die Plaketten werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bereitgestellt. Die Plakettierung der Maschinen soll von fachlich geeigneten und zuverlässigen Stellen nach Begutachtung der Maschinen, nach einer Partikelfilternachrüstung oder bei der Auslieferung neuer Maschinen erfolgen. Alle Ausgabestellen werden regelmäßig im Amtsblatt und auf der Internetseite

www.berlin.de/baumaschinenpartikelfilter

veröffentlicht.

2 Anwendungsbereich

(1) Die Kennzeichnung mit Plaketten ist anwendbar auf Baumaschinen, die mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 19 kW bis 560 kW betrieben werden, der eine Typgenehmigung nach den Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG für mobile Maschinen und Geräte oder einer nach Richtlinie 97/68 Anhang XIII als gleichwertig anerkannten Typgenehmigung hat. Als Baumaschinen werden hier mobile Maschinen und Geräte sowie sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen verstanden, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind, sondern vorrangig für den Einsatz auf Baustellen einschließlich des Garten- und Landschaftsbaus vorgesehen sind.

(2) Die Kennzeichnung mit einer Plakette ist in Berlin als Nachweis der Einhaltung der Umweltanforderungen für Baumaschinen nach Abschnitt I Kapitel 4 Nummer 19 VwVBU gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verwendbar.

3 Definition der Emissionsgruppen und Plaketten

(1) Um die Emissionsstufe der Baumaschine (nach EU-Richtlinie 97/68/EG ) oder eine Partikelfilterausstattung differenziert berücksichtigen zu können, sind vier verschiedene Plaketten (grau, hellgrün, dunkelgrün und blau) vorgesehen. Maschinen mit Motoren, die diese Kriterien nicht erfüllen können, dürfen nicht mit einer Plakette gekennzeichnet werden. Die Differenzierung anhand von vier Plaketten erfolgt aufgrund bundesweiter Planungen und soll die zukünftige Anerkennung der Plakette auch in anderen Städten, Kommunen und Bundesländern ermöglichen.

Plakette Kriterien

signalgrau
(RAL 7004)
Maschinen und Geräte ohne zertifizierten Partikelfilter, deren Motoren folgende Stufen gemäß der Richtlinie 97/68/EG einhalten:

Motoren von 19 bis unter 37 kW: Stufe IIIA

Motoren ab 37 kW: Stufe IIIB

Die Differenzierung nach "A" oder "B" und die Motorleistung wird in die Plakette eingetragen.

weißgrün
(RAL 6019)

Maschinen und Geräte, die nicht mit einem zertifizierten

Partikelminderungssystem ausgestattet sind und deren Motoren die Stufe IV gemäß der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

dunkelgrün
(RAL 6024)

Maschinen und Geräte, die unabhängig vom Abgasstandard und von der Motorleistung dauerhaft mit einem Partikelfilter aus- oder nachgerüstet sind.

himmelblau
(RAL 5015)

M 1 aschinen und Geräte, deren Motoren die zukünftige Emissionsstufe V 1 einhalten.
1) gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte vom 25. September 2014 COM (2014) 581 final

(2) Für die dunkelgrüne Plakette muss im Fall der Nachrüstung der Partikelfilter nach den Anforderungen gemäß Abschnitt I Kapitel 4 Nummer 19 der VwVBU zertifiziert sein. Für Maschinen, die ab Werk mit einem Partikelfilter ausgestattet sind, ist entweder auch eine Zertifizierung gemäß Abschnitt I Kapitel 4 Nummer 19 der VwVBU nachzuweisen oder eine Herstellerbescheinigung über die Einhaltung eines Partikelanzahlwertes von maximal 1 x 1012/kWh vorzulegen. Das Partikelfiltersystem muss für die Kennzeichnung mit einer dunkelgrünen Plakette fest mit der Maschine verbunden sein. Maschinen mit einem reinen Aufsteckfilter können nicht mit dieser Plakette gekennzeichnet werden, wohl aber Wechselfiltersysteme mit fest eingebautem Filtergehäuse und auswechselbarer Filterkartusche.

(3) Zur Kennzeichnung der Baumaschinen sind selbstklebende, wetterfeste, nicht wiederverwendbare, lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten zu verwenden. Die Plakette muss zudem das Siegel Berlins sowie eine Seriennummer aufweisen. Die Plakette hat eine Größe 100 x 60 mm. Diese Plaketten werden den Ausgabestellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt.

4 Ausgabestellen

(1) Die Ausgabe und Kennzeichnung von Baumaschinen erfolgt durch Ausgabestellen, die von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung anerkannt und im Amtsblatt für Berlin sowie auf der Internetseite

www.berlin.de/baumaschinenpartikelfilter

veröffentlicht werden.

(2) Es sind drei typen von Ausgabestellen vorgesehen:

a) Ausgabestelle Typ 1:

Berechtigt zur Vergabe von Plaketten für alle Emissionsgruppen für alle kennzeichnungsfähigen Maschinen (Zustand ab Werk oder nach einer Nachrüstung). Für die Ausgabe der Plaketten kann die Ausgabestelle Typ 1 dem Maschinenbetreiber ein frei kalkulierbares Entgelt in Rechnung stellen.

b) Ausgabestelle Typ 2:

Berechtigt zur Vergabe der dunkelgrünen Plakette im direkten Zusammenhang mit der Nachrüstung einer Maschine mit einem Partikelfilter. Die Ausgabe der Plakette hat für den Maschinenbetreiber kostenlos zu erfolgen. Die Ausgabestelle darf die Möglichkeit zur Kennzeichnung der von ihr nachgerüsteten Maschinen in der Werbung nutzen.

c) Ausgabestelle Typ 3:

Berechtigt zur Vergabe von Plaketten für alle Emissionsgruppen bei der erstmaligen Auslieferung einer neuen Baumaschine an den Endkunden in Deutschland. Die Ausgabe der Plakette hat für den Maschinenbetreiber kostenlos zu erfolgen. Die Ausgabestelle darf die Möglichkeit zur Kennzeichnung der von ihr verkauften Maschinen in der Werbung nutzen.

5 Kennzeichnung einer Baumaschine mit einer Plakette

(1) Für die Kennzeichnung ist die Maschine durch fachkundiges Personal der Ausgabestelle in Augenschein zu nehmen. Die Zuordnung zu einer Emissionsgruppe erfolgt anhand des Motortypenschildes, des typenschildes des Partikelfilters oder, sofern keine typenschilder lesbar sind, anhand geeigneter Dokumente und der sachkundigen Beurteilung durch die Ausgabestelle. Bei Maschinen mit Partikelfilter hat sich die Ausgabestelle vom ordnungsgemäßen Einbau zu überzeugen.

(2) Für die Kennzeichnung werden in die Plakette die letzten sechs Ziffern der Identifizierungsnummer der Maschinen (gemäß typenschild oder Lieferschein) und im Fall der Filterausstattung die Filterseriennummer mit einem lichtechten Stift oder Druck mit lichtechter Farbe eingetragen. Bei Maschinen mit dem Motorstandard Stufe IIIa oder IIIB muss zudem die Differenzierung nach "A" oder "B" und die Motorleistung in kW eingetragen werden.

(3) Die Plakette ist von der Ausgabestelle selbst anzubringen. Die Plakette muss dabei gut sichtbar sein und darf nicht durch Anbauten, Klappen etc. verdeckt werden. Vorzugsweise soll die Plakette am Führerhaus auf der rechten Seite im unteren Bereich angebracht werden, ohne dass eine Sichteinschränkung entsteht. Bei Maschinen ohne Führerhaus soll die Plakette möglichst an der rechten Seite oder neben dem größten Hersteller-Namenszug angebracht werden.

(4) Zusammen mit der Plakette erhält der Maschinenbetreiber von der Ausgabestelle eine Bescheinigung gemäß Anhang 1 zur Dokumentation der Kennzeichnung.

(5) Ausgabestellen Typ 1 können dem Kunden für die Kennzeichnung seiner Maschine frei kalkulierbare Kosten in Rechnung stellen. Bei Ausgabestellen Typ 2 und Typ 3 erfolgt die Kennzeichnung für den Kunden kostenlos im Rahmen der Partikelfilternachrüstung oder Auslieferung einer neuen Maschine.

(6) Die Plakette ist unbefristet gültig, solange keine Veränderung an Motor oder Maschine erfolgt, die zu einer Einstufung in eine andere Emissionsgruppe führt.

(7) Wird die Maschine nach Kennzeichnung als emissionsarme Baumaschine zum Beispiel durch Entfernen eines Partikelfilters, so verändert, dass die Kriterien für die Plakette nicht mehr erfüllt sind, muss der Maschinenbetreiber die Plakette entfernen. Wird eine derart veränderte Maschine mit ungerechtfertigter Plakette auf einer Baustelle der öffentlichen Hand Berlins eingesetzt, ist dies regelmäßig als Vertragsverletzung zu bewerten.

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Muster für Bescheinigung über die Erteilung einer Plakette  Anhang 1


ENDE

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