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Regelwerk

Allgemeinverfügung 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)

- Berlin -

Vom 25. Juli 2018
(ABl. Nr. 26 vom 03.08.2018 S. 4201)



UVK I C 41

Festlegung der Informationsformate und Übermittlungswege gemäß § 17 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2379) für

  1. Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV und
  2. Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV

durch Einführung des "Katasters - Verdunstungskühlanlagen" (KaVKa)

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erlässt aufgrund von § 17 der 42. BImSchV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

  1. Die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV haben für die Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV, die jeweils an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind, ausschließlich den elektronischen Weg nach Maßgabe nachfolgender Nummer 2 zu nutzen.
  2. Die Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV sind vom Betreiber in das von Bund und Ländern bundesweit zur Verfügung gestellte EDV-System "KaVKA", welches über folgende URL erreichbar ist: http://www.kavka.bund.de einzugeben.
  3. Für die Übermittlung der Ergebnisse der Überprüfung durch Sachverständige nach § 14 Absatz 2 der 42. BImSchV steht das EDV-System "KaVKA" unter: http://www.kavka.bund.de ebenfalls zur Verfügung.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt nur für Anlagen für die gemäß der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ZustKatOrd die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung oder das jeweilige Bezirksamt die zuständige Behörde ist.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
  6. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Brückenstraße 6, 10179 Berlin, während der allgemeinen Dienstzeiten im Raum 5.128 eingesehen werden. Es wird gebeten, sich unter der Telefonnummer: 030 9025-2251 anzumelden. Darüber hinaus ist das Dokument im Internet unter: https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/industrie_gewerbe/de/bimschv_42.shtml verfügbar.

Begründung

Die 42. BImSchV sieht vor, dass die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstilllegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen haben (§ 13 der 42. BImSchV). Diese Anzeigepflichten sind gemäß § 20 Satz 2 der 42. BImSchV am 19. Juli 2018 in Kraft getreten.

Daneben bestehen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 der 42. BImSchV für den Betreiber Informationspflichten. Bei der Feststellung der Überschreitung von Maßnahmenwerten hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV zu informieren. Zusätzlich ist die zuständige Behörde gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 der 42. BImSchV innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren.

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Informationen nach § 10 der 42. BImSchV und Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV sind gemäß Nummer 10 Absatz 3 und Nummer 18 des ZustKat Ord die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter.

Nach § 17 der 42. BImSchV hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Nutzung des elektronischen Wegs sowie ein bestimmtes Format für die Datenübermittlung vorzuschreiben.

Auf Basis der Vereinbarung über die Kooperation bei Konzeptionen und Entwicklungen von Software für Umweltinformationssysteme (VKoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege für Informationen nach § 10 der 42. BImSchV und Anzeigen nach § 13

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