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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 31. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2007 S. 574)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 21. September 1995 (GVBl. S. 615) wird verordnet:
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 17. August 1998 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2003 (GVBl. S. 517), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||
| (1) Abgasanlagen für Abgase von gasförmigen Brennstoffen, Abgaswege von Gasfeuerstätten sowie Dunstabzugsanlagen sind pro Jahr einmal auf ihre Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) zu überprüfen. Bei Feuerungsanlagen mit Abgasanlagen, die nicht Schornsteine sind, hat die erste Überprüfung vor Inbetriebnahme zu erfolgen; Abgasanlagen von gas- oder ölbetriebenen ortsfesten Verbrennungsmotoren sind einmalig vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Die sichere Gebrauchsfähigkeit ist zu dokumentieren. | "(1) Abgasanlagen für Abgase von gasförmigen Brennstoffen und Abgaswege von Gasfeuerstätten sind wie folgt auf ihre Feuersicherheit (Brand- und Betriebssicherheit) zu überprüfen:
Dunstabzugsanlagen sind einmal im Jahr auf ihre Feuersicherheit zu überprüfen. Bei Feuerungsanlagen mit Abgasanlagen, die nicht Schornsteine sind, sowie bei ortsfesten Verbrennungsmotoren hat die erste Überprüfung vor Inbetriebnahme zu erfolgen. Die sichere Gebrauchsfähigkeit ist zu dokumentieren." |
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Überprüfung der Abgasanlagen hat von der Mündung aus mittels geeigneter Geräte zu erfolgen. Die Überprüfung schließt eine Reinigung der Abgasanlagen ein, wenn Querschnittsverminderungen festgestellt werden, die die Funktion der Feuerungsanlagen beeinträchtigen. | "(2) Die Überprüfung kann auch mittels Haspel oder optisch von der Sohle aus vorgenommen werden, wenn das technisch möglich ist. Die Entscheidung trifft der Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort. Die Überprüfung schließt eine Reinigung der Abgasanlagen ein, wenn Querschnittsverminderungen festgestellt werden, die die Funktion der Feuerungsanlagen beeinträchtigen." |
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nicht mehr als 1000 ppm" ein Komma und die Wörter "in Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nicht mehr als 1500 ppm," eingefügt.
b) Satz 5
Eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid ist bei Gasfeuerstätten in Räumen, die die lüftungstechnischen Anforderungen an Heizräume erfüllen und bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten, die dem Stand der Technik am 31. August 1990 entsprechen, nicht erforderlich.
wird aufgehoben.
4. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin, sowie Lüftungsanlagen für fensterlose Kochnischen, die Geschosse miteinander verbinden oder Brandabschnitte überbrücken," durch die Angaben " § 41, § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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