Regelwerk Immissionsschutz |
Bekanntgabe von Meßstellen
- Bayern -
Vom 24.09.1998
(Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen)
Gl.-Nr.: 21291-U
Az.: 7/22-8712.0-1998/87
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gibt aufgrund
die Stellen bekannt, die mit Ermittlungen der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie mit der Kalibrierung und Prüfung der technischen Geräte und Einrichtungen beauftragt werden können.
Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 5. Februar 1998, AllMBl S. 117, ist zu gestatten, daß an Stelle einer in Bayern bekanntgegebenen Meßstelle auch eine in einem anderen Bundesland bekanntgegebene Stelle mit den einschlägigen Messungen beauftragt werden kann (vgl. Rand-Nr. 169). Diese Meßstellen werden in Bayern nicht eigens bekanntgemacht.
Eine Zusammenstellung aller in Deutschland bekanntgegebenen Meßstellen wird vom Landesumweltamt Brandenburg, Postfach 100765, 03007 Cottbus, Telefax 0355/8762-222, edvgestützt betreut.
Der Bekanntgabeumfang ist in der Anlage 1 aufgeschlüsselt. Die Stellen sind in der Anlage 2 in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22. September 1997 (AllMBl S. 800, berichtigt AllMBl 1998 S. 85).
Die Bekanntgabe ist im Internet unter der Adresse
http://www.bayern.de/stmlu/bimschg/messtell.htm abrufbar. .
| Aufschlüsselung | Anlage 1 |
| Kennung | Gruppe | ||
| I II III IV V VI |
- §§ 26, 28, BImSchG - §§ 26, 28 der 13. BImSchV - Nr. 3.2 Ta Luft - § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV - § 10 der 17. BImSchV - § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV |
Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Meßgeräte |
|
| Ken- nung |
Bereich |
| anorganische Gase | |
| A | Ermittlung der Emissionen |
| B | Ermittlung der Immissionen |
| C | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Meßgeräte |
| Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen | |
| D | Ermittlung der Emissionen |
| E | Ermittlung von Immissionen |
| F | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Meßgeräte |
| besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube | |
| Ermittlung der Emissionen | |
| G1 | Probenahme |
| G2 | Analyse |
| G3 | Analyse durch Fremdinstitut |
| Ermittlung der Immissionen | |
| H1 | Probenahme |
| H2 | Analyse |
| H3 | Analyse durch Fremdinstitut |
| Ken- nung |
Bereich |
| organische Verbindungen | |
| I | Ermittlung der Emissionen |
| K | Ermittlung der Immissionen |
| L | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Meßgeräte |
| hochtoxische organische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) | |
| Ermittlung der Emissionen | |
| M1 | Probenahme |
| M2 | Analyse |
| M3 | Analyse durch Fremdinstitut |
| Ermittlung der Immissionen | |
| N1 | Probenahme |
| N2 | Analyse |
| N3 | Analyse durch Fremdinstitut |
| Gerüche | |
| O | Ermittlung der Emissionen |
| P | Ermittlung der Immissionen |
| Geräusche | |
| Q | Ermittlung der Emissionen |
| R | Ermittlung der Immissionen |
| Erschütterungen | |
| S | Ermittlung der Emissionen |
| T | Ermittlung der Immissionen |
| Anlage 2 |
(Stand: 28.02.2021)
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