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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 31.07.2018 S. 608)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U , 2129-2-1-U , 753-5-U



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129- 1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Fußnote 1 wie folgt gefasst:

alt neu
1 Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) "1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU ."

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist
  1.  
    • für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
    • für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
    • für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  2. die Regierung,
  3. für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt,
  4. für die übrigen Anlagen die Kreisverwaltungsbehörde.
"(1) Genehmigungsbehörde im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist
  1. die Regierung
    1. für Anlagen der öffentlichen Versorgung
      aa) zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
      bb) zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder
      mehr einschließlich der Schaltfelder,
    2. für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen oder zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
    3. für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  2. das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
  3. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde."

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie ist ferner zuständig für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach dem Gesetz über die Umwelthaftung. "Sie ist ferner zuständig für den Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) und die Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 4 UmweltHG."

4. In Art. 2 Abs. 1 wird die Angabe "Art. 1 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
Die Regierung ist zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der jeweiligen Fassung. "Zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ist die Regierung, für Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Satz 2

Die Kreisverwaltungsbehörde oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Landesamt für Umwelt insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 2a werden nach der Angabe "(28. BImSchV)" die Wörter "und der Verordnung (EU) 2016/1628" eingefügt.

d) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

alt

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