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Regelwerk

Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen

Fassung 1992

(LIS 1992/1993 S. 47)



Siehe Fn.: *

Zusammenfassung

Im Land Nordrhein-Westfalen wurde eine Geruchsimmissions-Richtlinie erarbeitet, die eine einheitliche verwaltungsmäßige Behandlung von Geruchsbelästigungen im Genehmigungsfall sowie als Anlaß für nachträgliche Anordnungen sicherstellen soll. Diese Richtlinie löst bislang bestehende Regelungen ab, die sich als zu unbestimmt erwiesen haben, womit das Prinzip der Gleichbehandlung nicht ausreichend sichergestellt war. Die Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch Beschluß des Länderausschusses für Immissionsschutz inzwischen zur Anwendung in allen Bundesländern empfohlen worden.

Die Veröffentlichung beschreibt die wesentlichen Elemente der Geruchsimmissions-Richtlinie. Besonderer Wert wird dabei auf die Ableitung der Prüfformel für die Einhaltung der Immissionswerte gelegt, weil diese Ableitung im Text der Geruchsimmissions-Richtlinie nicht enthalten ist Grundgedanke ist dabei die Anwendung einer statistischen Hypothesenprüfung auf der Grundlage der Binomialverteilung.

1. Einführung

Trotz aller Fortschritte im Immissionsschutz stellen Gerüche und Geräusche nach wie vor ein großes Problem dar. Beide fallen entsprechend dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Erfüllung bestimmter Kriterien in die Kategorie erheblicher Belästigungen. die sowohl im Rahmen der Genehmigung neuer emittierender Anlagen. d.h. vorbeugend, als auch ggf. durch Anwendung nachträglicher Maßnahmen bei bereits bestehenden Anlagen nach dem Wortlaut des Gesetzes zu vermeiden sind. Obwohl die Physiologie der Geräusch- und Geruchswahrnehmungen viele Ähnlichkeiten ausweist. ist die Ermittlung und Bewertung von Gerüchen sehr viel schwieriger als die Ermittlung und Bewertung von Geräuschen. Bei den Gerüchen ist trotz aller Bemühungen zur Objektivierung. wie z.B. durch Ableitung und Auswertung von Gehirnströmen in Form der EEG-Olfaktometrie, der Mensch als Signaldetektor ein mehr oder weniger unzuverlässiger und unberechenbarer Faktor geblieben, während bei den Geräuschen die Messung auf der Grundlage eindeutiger physikalischer Verfahren zu weitgehend objektiven Ergebnissen führt.

Dennoch und trotz aller Schwierigkeiten besteht auch bei der Ermittlung und Bewertung von Gerüchen die Notwendigkeit. die Verfahren so weit zu objektivieren, wie es nur eben möglich ist. Dies ist allein schon wegen des Gleichbehandlungsprinzips geboten. Es darf somit nicht der Fall

eintreten, daß verschiedene Gutachter aus methodischen Gründen beim gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Bewertungen gelangen. Eine weitere Forderung ist, daß die Erhebungsmethode möglichst frei von unsystematischen Fehlern ist, was gleichbedeutend ist mit der Forderung nach möglichst hoher Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Eine dritte wichtige Forderung ist, daß das Auswertungsergebnis der Geruchserhebungen so mit Zahl und Maß belegt werden kann, daß hieraus eindeutige Entscheidungen ableitbar sind. Die Methode muß schließlich unter dem Gesichtspunkt sachgerecht sein, daß möglichst zutreffend und präzise das erfaßt wird, was gemeinhin unter dem Phänomen der Geruchsbelästigung verstanden wird.

Diese letzte Forderung wirft einige Probleme auf, wenn man bedenkt, daß sich einzelne Geruchsstoffe deutlich in der Qualität unterscheiden, die von "äußerst angenehm" bis "äußerst unangenehm" gehen, ohne daß es hierfür eindeutige Kriterien gibt. Ferner kommt es in Abhängigkeit von der Geruchsstoffkonzentration zu unterschiedlich intensiven Geruchseindrücken. die sich ebenfalls einer eindeutigen Bewertung entziehen. Schließlich wechseln in unregelmäßiger Folge geruchsfreie Zeitintervalle mit geruchsbelasteten Zeitintervallen in jeweils unterschiedlicher Länge, was ebenfalls den Grad der Belästigung stark beeinflußt. Selbst wenn innerhalb einer längeren Periode die Geruchsstoffkonzentration konstant bleibt, nimmt der subjektive Geruchseindruck infolge Adaptation immer mehr ab und verschwindet schließlich unter Umständen völlig.

Trotz dieser Schwierigkeiten hat es auch in der Vergangenheit nicht an Versuchen gefehlt. den Immissionsschutzbehörden Regelungen an die Hand zu geben, um das Prinzip der Gleichbehandlung im verwaltungsmäßigen Handeln zumindest ansatzweise zu verwirklichen. Unumgänglich war dabei immer die Festlegung bestimmter Konventionen, da gerade bei Geruchsproblemen die Bewertungsmethode sich nicht streng naturwissenschaftlich ableiten läßt.

Im Land Nordrhein-Westfalen existierten bislang zwei Regelwerke, die die Grundlagen behördlicher Immissionsschutzmaßnahmen bei Geruchsbelästigungen darstellen:

die Raffinerie-Richtlinie [1] und der Durchführungserlaß zur Ta Luft 86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft 02) [2]. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß die Interpretationsmöglichkeiten. bei diesen beiden Regelwerken so weit gehen, daß das Prinzip der Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet ist. Daher wurde im Land Nordrhein-Westfalen eine eigene Geruchsimmissions-Richtlinie erarbeitet, die im nachfolgenden kurz skizziert wird. Diese lehnt sich möglichst eng an die Ta Luft 86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft 02) an, um eine einmal erprobte Rechtssystematik im Immissionsschutz auch für den Bereich der Gerüche zu übernehmen. Diese Geruchsimmissions-Richtlinie wurde inzwischen durch Beschluß des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Anwendung in allen Bundesländern empfohlen.

2. Grundlagen

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