Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Schadstofffreisetzungs und -verbringungsregister
- Bremen -

Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 35 vom 06. Juli 2009 S. 236)



Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) obliegt für

  1. Anlagen, die unter den Planfeststellungsvorbehalt des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fallen,
    1. in der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,
    2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven,
  2. ..
    1. die in den Nummern 8.5 bis 8.15 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - genannten Anlagen dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,
    2. die übrigen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - genannten Anlagen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen,
  3. Anlagen, die unter den Erlaubnisvorbehalt des Wassergesetzes fallen, den Wasserbehörden nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion