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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen *
- Hessen -

Vom 6. November 2008
(GVBl. I Nr. 22 vom 21.11.2008 S. 936)



Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und § 18 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks in Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des Landesverbandes Haus und Grund Hessen e. V. verordnet:

Artikel 1

Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen vom 13. Dezember 1994 (GVBl. I S. 798), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 679), erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 Anlage


Lfd. Nr. Gebührenart Erhebungszeitraum 1
EUR
1 Grundgebühr je Gebäuden2 jährlich  
  Zahl der Geschosse:3    
1.1 1 bis 3   11,90
1.2 4 bis 5   14,43
1.3 6 und mehr   23,27
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten   33,62
1.5 Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften

Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden.

  5,62
2 Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe je Reinigung oder Überprüfung  
  Zahl der Geschosse:    
2.1 1 bis 3   5,07
2.2 4   5,96
2.3 5   6,72
2.4 6   7,49
2.5 7   8,26
2.6 jedes weitere Geschoss   1,76
3 Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung    
3.1 Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung je Überprüfung 6,83
3.2 CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe je Messung 4,18
3.3 CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen je Messung 10,05
3.4 Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases je Überprüfung und Messung Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3
4 Überprüfung oder Reinigung    
4.1 der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt je Überprüfung oder Reinigung Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6
4.2 von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten je Überprüfung oder Reinigung  
bis zu einer Länge von 2,50 m,   4,08
jeder weitere angefangene Meter   1,53
4.3 von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe je Überprüfung 2,98
5 Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter je Reinigung 1,53
6 Reinigung von Rauchkanälen    
6.1 bis 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter je Reinigung 3,08
6.2 über 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter je Reinigung 6,16
7 Reinigung von Rußfängern je Reinigung 3,08
8 Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen je Reinigung 1,21
9 Zuschlag für besteigbare Schornsteine je Reinigung 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6
10 Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden je Reinigung 5,62
11 Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss je Reinigung 5,62

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