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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von befristeten Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -
Vom 2. September 2019
(GVBl. Nr. 17 vom 18.09.2019 S. 237)
Artikel 1
Änderung der Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung
Aufgrund des § 9b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit § 18 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 716), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Die Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 31), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2015 frei werden" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Erklärung" das Wort "eine" eingefügt.
bb) In Nr. 3 wird die Angabe 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.
cc) In Nr. 4 wird die Angabe "17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562)" durch "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.
dd) In Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Als Nr. 9 wird angefügt:
"9. Nachweise über in Anspruch genommene Elternzeit, Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, nach der Gesellenprüfung für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum."
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| "Die Bewerbungsunterlagen sind als Fotokopie oder eingescannt per E-Mail zu übersenden." |
c) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Eine Bewerbung kann sich auf mehrere von einer Behörde unter demselben Datum ausgeschriebene Bezirke beziehen." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber schriftlich oder elektronisch und setzt dabei eine Frist von sieben Tagen ab Zugang der Nachricht zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme der Bestellung. Im Ausnahmefall hat die zuständige Behörde die Möglichkeit die Frist nach Satz 1 zu verlängern oder zu verkürzen." |
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."
4. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2026" ersetzt.
5. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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| "Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
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(Stand: 27.05.2025)
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