Regelwerk Immissionsschutz, Lärm

Richtlinie zur Überwachung und Regelüberprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Mai 2016
(AmtsBl.M-V Nr. 25 vom 20.06.2016 S. 650)
Gl.-Nr.: 2129-12



Archiv: 2006, 2009

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

1. Anlass und Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist (nachfolgend BImSchG genannt), in Verbindung mit dem Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 674) geändert worden ist (nachfolgend 4. BImSchV genannt).

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), das am 2. Mai 2013 in Kraft getreten ist, wird die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erstmalig bundesrechtlich normiert. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG an die neuen bundesrechtlichen Vorschriften angepasst und mit der abfallrechtlichen Überwachung dieser Anlagen zusammengeführt.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des BImSchG sind, sind darüber hinaus die Vorgaben der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, maßgebend.

2. Überwachungspflicht; Regel- und Anlassüberwachung

2.1 Überwachung nach § 52 des BImSchG betrifft die Einhaltung aller Normen des BImSchG und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen. Zur Überwachung gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren (vergleiche § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG).

2.2 Durch regelmäßige Vor-Ort-Präsenz der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt soll der tatsächliche Anlagenzustand nach Lage, Beschaffenheit und Betrieb auf der Grundlage einheitlicher Prüfkriterien erfasst und mit dem betreffenden Genehmigungssachverhalt abgeglichen werden (Regelüberwachung). Die Regelüberwachung soll in erster Linie präventiv wirken und die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren sichern. Die Endabnahme (Inbetriebnahmebesichtigung) im Anschluss an eine erteilte Genehmigung nach den §§ 4, 8 oder § 16 des BImSchG ist einer Regelüberwachung gleichzusetzen.

2.3 Sofern infolge von Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen Genehmigungsauflagen Sachverhalte bekannt werden, sind gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 oder § 52a Absatz 4 des BImSchG die Ursachen und die Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen (Anlassüberwachung). Gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen einzuleiten oder die für die Durchsetzung zuständige Behörde ist zu unterrichten.

2.4 Die Überwachung der Abfallbewirtschaftung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen umfasst nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (nachfolgend KrWG genannt) alle Verfahrensstufen im Sinne des § 3 Absatz 14 des KrWG und kann als Regel- oder Anlassüberwachung erfolgen.

3. Regelüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Mit der Novellierung des BImSchG wird für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend IE-Anlagen genannt) erstmals eine bundesgesetzliche Pflicht begründet, Überwachungen innerhalb von fest vorgegebenen Intervallen und mit einem klaren Prüfprogramm durchzuführen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht mehr. Nach Möglichkeit sollte dem Ansatz der Industrieemissions-Richtlinie Rechnung tragend, die Regelüberwachung medienübergreifend geplant und durchgeführt werden. Der Grundsatz ist die gemeinsame Überwachung durch die zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie zuständigen Überwachungsbehörden.

3.1 Erstellen des Überwachungsplanes und der Überwachungsprogramme

3.1.1 Überwachungsplan (§ 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 BImSchG)

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