Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Immissionsschutz

Anwendung der 12. BImSchV und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Gaslagerung auf Biogasanlagen und anderen biogasführenden Anlagen
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2026
(Nds.MBl. Nr. 430 vom 17.09.2026)
Gl.-Nr.: 28500



RdErl. d. MU v. 23.06.2026 - 33-40505/01/15-0024 -
- VORIS 28500 -

1. Regelungsinhalt

Dieser RdErl. regelt für Biogasanlagen und andere biogasführende Anlagen:

Die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Biogasmenge im Hinblick auf die 4. BImSchV wird abweichend von dem RdErl. des MU "Biogasanlagen: Anwendung der Störfall-Verordnung und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Gaslagerung" vom 22.07.2025 (Az.: Ref33-40505/01/15-0024-001) neu geregelt. Die bewährte Vorgehensweise im Hinblick auf die 12. BImSchV wird beibehalten.

2. Anwendungsbereich

Die Regelungen unter Nummer 4 zur Gaslagerung nach Anhang 1 Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV werden bei den folgenden Anlässen von den für die immissionsschutzrechtliche Überwachung und Genehmigung von Biogasanlagen und anderen biogasführenden Anlagen zuständigen Behörden angewendet:

Die Regelungen unter Nummer 5 zum Vorliegen eines Betriebsbereiches nach § 2 Nrn. 1 und 2 i. V. m. Anhang I der 12. BImSchV werden bei den folgenden Anlässen von den für die immissionsschutzrechtliche Überwachung und Genehmigung von Biogasanlagen und anderen biogasführenden Anlagen zuständigen Behörden angewendet:

Wenn die Regelungen zur Anwendung kommen, werden sie einheitlich auf alle betroffenen Anlagenteile der Anlage angewendet - auch wenn z.B. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nur ein Gasspeicher geändert wird. Ferner sei darauf hingewiesen, dass auch Anlagen, die nicht genehmigungsbedürftig i. S. d. 4. BImSchV sind, Betriebsbereiche i. S. d. 12. BImSchV sein können.

3. Allgemeine Regelungen zur Dichte

Die zur Berechnung der Biogasmenge heranzuziehende Dichte beträgt für die Ermittlung nach der 4. BImSchV und der 12. BImSchV einheitlich 1,3 kg/m3. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn Unterlagen für den Zeitraum von mindestens einem Jahr für die eingesetzten Substrate und Substratmischungen durch kontinuierliche Messungen im Rohbiogas belegen, dass die Gaszusammensetzung verlässlich die Annahme einer anderen Biogasdichte rechtfertigt.

4. Ermittlung der Biogasmenge im Hinblick auf Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV

Bei der Ermittlung, ob eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Gaslagerung nach Anhang 1 Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV vorliegt, ist das Biogas in

zu berücksichtigen. Bei Gasspeichern auf Gärbehältern ist das Volumen oberhalb des Freibordes bis zum Dach oder bis zur maximalen Ausdehnung der Gasmembran anzusetzen (siehe Anlage 1). Biogas in anderen Anlagenteilen, wie z.B. Rohrleitungen, ist nicht zu berücksichtigen. Die Biogasmengen in den vorgenannten Gasspeichern sind zusammenzuzählen, sofern diese Gasspeicher die gleiche Betreiberin oder den gleichen Betreiber haben und in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang stehen. Bei einem externen Gasspeicher auf einem angrenzenden Nachbargrundstück kann von einem räumlichen Zusammenhang mit den anderen Gasspeichern ausgegangen werden. Andere Fallkonstellationen unterliegen der Einzelfallprüfung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion